§ 184k StGB
Das Wichtigste im Überblick
§ 184k StGB stellt die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Betroffene sollten keine Aussage gegenüber der Polizei machen, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben – auch scheinbar harmlose Angaben können die Strafverfolgung erschweren.
Die Grenzen zwischen § 184k StGB und verwandten Tatbeständen sind oft fließend; eine präzise rechtliche Einordnung ist für die Verteidigungsstrategie entscheidend.
Warum § 184k StGB heute so relevant ist
Die Verbreitung von Smartphones und sozialen Netzwerken hat eine neue Kategorie von Straftaten mit sich gebracht: Die unbefugte Aufnahme und Weitergabe intimer Bilder. Was früher schwer zu ahnden war, ist heute klar geregelt. Mit der Einführung des § 184k StGB hat der Gesetzgeber gezielt auf gesellschaftliche Entwicklungen reagiert – insbesondere auf das Phänomen des sogenannten „Upskirting“, aber auch auf andere Formen der bildbasierten Belästigung und Privatsphäreverletzung.
Wer heute mit einem Ermittlungsverfahren wegen § 184k StGB konfrontiert wird, steht vor einer Situation, die nicht unterschätzt werden sollte. Die Norm ist verhältnismäßig neu, ihre Auslegung durch die Gerichte noch nicht vollständig konsolidiert, und die sozialen Folgen einer Verurteilung – vor allem bei Bekanntwerden des Vorwurfs im sozialen Umfeld oder am Arbeitsplatz – können erheblich sein.
Rechtliche Grundlagen: Was regelt § 184k StGB?
Die Vorschrift ergänzt den bereits bestehenden § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen), geht aber in bestimmten Bereichen weiter.
Der Wortlaut im Überblick
§ 184k StGB erfasst im Kern folgende Verhaltensweisen:
Absatz 1
Nr. 1: stellt unter Strafe, wer von einer anderen Person, ohne deren Einwilligung, Bildaufnahmen herstellt oder überträgt, die den Intimbereich zeigen – also den Genitalbereich, das Gesäß oder die weibliche Brust. Die Aufnahme muss dabei ohne Wissen oder gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen.
Nr. 2: erweitert den Straftatbestand auf das Gebrauchen solcher Aufnahmen oder das Zugänglichmachen einer Dritten Person.
Nr. 3: erweitert den Straftatbestand. Danach ist strafbar, wenn eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nr. 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
Strafrahmen: Die Regelstrafe liegt bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Abgrenzung zu § 184b StGB
§ 184b StGB betrifft Kinderpornografie und ist schärfer sanktioniert. Sobald Aufnahmen Personen unter 18 Jahren zeigen, scheidet eine Anwendung von § 184k StGB zugunsten von § 184b StGB aus – mit erheblich gravierenderen Folgen für den Beschuldigten.
Hauptaspekte und zentrale Tatbestandsmerkmale
1. Das Merkmal „ohne Einwilligung“
Die Einwilligung der abgebildeten Person ist das zentrale Abgrenzungsmerkmal. Liegt eine wirksame, informierte Einwilligung vor, entfällt die Strafbarkeit. Entscheidend ist dabei:
- Die Einwilligung muss vor der Aufnahme erteilt worden sein.
- Sie muss sich ausdrücklich auf die Art der Aufnahme und die geplante Verwendung beziehen.
- Eine frühere Einwilligung (z.B. in einer früheren Beziehung) deckt nicht automatisch spätere Aufnahmen ab.
- Eine erteilte Einwilligung kann widerrufen werden; nach dem Widerruf hergestellte oder weitergeleitete Aufnahmen sind strafbar.
In der Praxis entstehen hier häufig Beweisschwierigkeiten: War eine Einwilligung konkludent gegeben? Wurde sie wirksam widerrufen? Diese Fragen entscheiden über Strafbarkeit oder Straflosigkeit.
2. Bildaufnahmen im Sinne der Norm
Der Begriff „Bildaufnahme“ ist weit zu verstehen. Er umfasst:
- Fotos (digital und analog)
- Videos, auch kurze Clips
- Screenshots aus Videoübertragungen
- Aufnahmen über versteckte Kameras oder Smartphones
Wichtig: Auch das bloße Herstellen ohne Weitergabe ist strafbar. Die Aufnahme muss nicht veröffentlicht worden sein.
3. Übertragung
Die Übertragung an Dritte – per Messenger, E-Mail, soziale Netzwerke oder Datentauschplattformen – ist ein eigener Straftatbestand. Wer Aufnahmen erhält und weiterschickt, macht sich ebenfalls strafbar, wenn er weiß oder wissen müsste, dass die Aufnahme unbefugt entstand.
4. Vorsatz und subjektive Tatseite
§ 184k StGB setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken: Die Person muss wissen, dass sie eine Aufnahme des Intimbereichs erstellt, überträgt oder besitzt, und dass dies ohne Einwilligung geschieht.
Praktische Tipps für Betroffene
Wenn Sie eine Vorladung oder Durchsuchung erhalten haben:
Wer als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei wegen § 184k StGB erhält, steht unter erheblichem Druck. Dennoch gilt: Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keinerlei Aussage. Das Schweigerecht ist in § 136 StPO verankert und schützt Sie davor, sich selbst zu belasten. Jede Aussage, auch eine vermeintlich entlastende, kann in einem Ermittlungsverfahren gegen Sie verwendet werden.
Folgendes sollten Beschuldigte beachten:
- Akteneinsicht: Nur ein Strafverteidiger hat das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst nach Akteneinsicht ist eine fundierte Verteidigungsstrategie möglich.
- Keine Selbstbelastung: Löschen Sie keine Dateien, sobald ein Ermittlungsverfahren läuft – das kann als Beweisvereitelung gewertet werden.
- Keine Kontaktaufnahme mit dem Opfer: Direkter Kontakt kann als versuchte Einflussnahme auf Zeugen gewertet werden und die Lage verschlechtern.
- Sofortige anwaltliche Beratung: Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Möglichkeiten, auf den Verfahrensverlauf einzuwirken.
Ich stehe Betroffenen bundesweit und über eine 24-Stunden-Notfallnummer zur Verfügung. Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.
Checkliste: Was tun bei einer Vorladung wegen § 184k StGB?
Sofortmaßnahmen:
- Keine Aussage gegenüber der Polizei – weder schriftlich noch mündlich
- Keine Kontaktaufnahme mit dem Opfer oder Zeugen
- Keine Löschung von Daten oder Geräten
- Vorladung, Durchsuchungsbeschlüsse und alle Schreiben der Behörden aufbewahren
- Strafverteidiger kontaktieren – möglichst noch vor dem ersten Vernehmungstermin
Im weiteren Verfahrensverlauf:
- Akteneinsicht durch den Verteidiger beantragen
- Verteidigungsstrategie gemeinsam mit dem Anwalt entwickeln
- Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung (§ 153, § 153a StPO) prüfen lassen
- Bei Durchsuchung: Ruhig bleiben, keine Kommentare zu Funden machen
- Sämtliche Kommunikation über den Verteidiger abwickeln
Handlungsempfehlung
§ 184k StGB ist eine verhältnismäßig junge Strafnorm, die auf reale gesellschaftliche Herausforderungen reagiert. Die Grenzen zwischen strafbarem und erlaubtem Verhalten sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar – insbesondere dort, wo Einwilligungsfragen, die Abgrenzung zu § 201a StGB oder die Frage des subjektiven Tatbestands im Raum stehen.
Wer als Beschuldigter mit einem Ermittlungsverfahren wegen § 184k StGB konfrontiert wird, sollte nicht zögern: Frühzeitige anwaltliche Unterstützung ist der entscheidende Faktor dafür, wie ein solches Verfahren ausgeht. Die Kanzlei Rechtsanwalt & Strafverteidiger Christian Isselhorst berät bundesweit – vertraulich, schnell und mit einer ehrlichen Einschätzung der Lage. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch.
Häufig gestellte Fragen
Was genau ist strafbar nach § 184k StGB?
Strafbar ist das unbefugte Herstellen und Übertragen von Bildaufnahmen, die den Intimbereich einer anderen Person zeigen. Entscheidend ist, dass die betroffene Person nicht eingewilligt hat.
Gilt § 184k StGB auch für Aufnahmen in der Öffentlichkeit?
Ja, § 184k StGB gilt auch für Aufnahmen in der Öffentlichkeit. Upskirting in der Öffentlichkeit ist damit klar strafbar.
Macht man sich strafbar, wenn man solche Aufnahmen nur empfangen hat?
Wer Aufnahmen passiv empfängt, macht sich nach § 184k Abs. 2 StGB strafbar, wenn er weiß oder wissen müsste, dass die Aufnahmen unbefugt hergestellt wurden – und sie bewusst behält. Wer sie unverzüglich löscht, handelt in der Regel straffrei.
Reicht eine frühere Einwilligung für spätere Aufnahmen?
Nein. Eine Einwilligung muss sich konkret auf die jeweilige Aufnahme und deren Verwendung beziehen. Eine frühere Einwilligung – etwa in einer vergangenen Beziehung – rechtfertigt keine späteren Aufnahmen oder eine Weitergabe.
Welche Strafe droht bei § 184k StGB?
Im Regelfall drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, in bestimmten Konstellationen ist eine Einstellung nach § 153 StPO (geringe Schuld) oder nach § 153a StPO (gegen Auflagen) möglich. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte mit einem Strafverteidiger besprochen werden.
Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?
Machen Sie keine Aussage, bevor Sie einen Strafverteidiger konsultiert haben. Das Schweigerecht ist Ihr wichtigstes Recht als Beschuldigter. Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt.
Können auch Minderjährige nach § 184k StGB bestraft werden?
Grundsätzlich gilt das Jugendstrafrecht (JGG) für Täter unter 18 Jahren. Die Strafbarkeit dem Grunde nach besteht, jedoch können Maßnahmen nach dem JGG an die Stelle von Freiheitsstrafen treten.
Was ist, wenn ich selbst Opfer einer solchen Aufnahme geworden bin?
Als Opfer haben Sie das Recht, Strafanzeige zu erstatten. Darüber hinaus können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Sprechen Sie mit einem Anwalt, der sowohl im Strafrecht als auch im Bereich des Opferschutzes Erfahrung hat.




