Wenn Sie Kontakt mit der Strafverfolgung haben, ist eines entscheidend: Wann Sie einen Anwalt für Verteidigung einschalten. Nicht ob — sondern wann. Die Antwort lautet: jetzt, nicht nach der ersten Polizeivernehmung.

Wie ich Ihre Straf­verteidigung führe

Was ein Anwalt für Verteidigung für Sie tut

Als Anwalt für Verteidigung ist meine erste Aufgabe, mir ein vollständiges Bild Ihrer Situation zu verschaffen — und zwar aus der Aktenlage, nicht aus Ihrer Schilderung allein. Sobald ich mandatiert bin, beantrage ich Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst wenn ich weiß, was die Strafverfolgungsbehörden wissen, kann ich seriös einschätzen, welche Strategie Sie schützt.

Das klingt nach einem einfachen Schritt — ist aber der Schritt, der alles andere entscheidet. In der Akte liegt oft das Material, das eine Anklage zum Wackeln bringt: Aussagen, die sich widersprechen. Beweise, die formell fehlerhaft gewonnen wurden. Sachverhalte, die anders interpretiert werden können als die Staatsanwaltschaft es tut.

Verteidigung bedeutet nicht, die Tat zu leugnen. Verteidigung bedeutet, die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts so zu gestalten, dass Sie das bestmögliche Ergebnis erzielen — und das hängt vom konkreten Fall ab.

Verteidigungs­strategien — von der Einstellung bis zum Freispruch

Eine Verteidigungsstrategie ist kein Standardprodukt. Sie ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt, der Beweislage und dem Ziel, das realistischerweise erreichbar ist. Ich erkläre Ihnen meine Einschätzung immer ehrlich — auch dann, wenn die Lage schwierig ist.
In vielen Fällen ist das Ziel, das Verfahren zu beenden, bevor es zu einer Anklage kommt. Nach § 170 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren mangels Tatverdachts einstellen — wenn ich nachweise, dass der Verdacht nicht trägt. Nach § 153a StPO ist eine Einstellung gegen Geldauflage oder gemeinnützige Arbeit möglich, ohne Hauptverhandlung, ohne Urteil.
Wenn ein Verfahren nicht vollständig einstellbar ist, arbeite ich daran, den Tatvorwurf auf das reduzierte Maß zu bringen, das der tatsächlichen Beweislage entspricht. Das kann bedeuten: Totschlag statt Mord, einfacher statt schwerer Diebstahl, kleine statt große Mengen im Betäubungsmittelrecht.
Wenn es zur Hauptverhandlung kommt, kämpfe ich für den bestmöglichen Ausgang. Ich stelle Beweisanträge, konfrontiere Zeugen, lege Verwertungsverbote offen und halte das Plädoyer.
Wenn eine Verurteilung nicht abzuwenden ist, liegt der Fokus auf dem geringstmöglichen Strafmaß — und darauf, dass Sie die Strafe wenn möglich zur Bewährung aussetzen können.
Ein Urteil ist nicht das Ende. Die Berufung (§§ 312 ff. StPO) führt zu einer neuen Tatsachenverhandlung vor dem Landgericht. Die Revision (§§ 333 ff. StPO) überprüft Urteile auf Rechtsfehler — eine Revision ist anspruchsvoll, aber wirksam, wenn das Gericht Recht falsch angewendet hat.

Das Schweigen als erstes Verteidigungs­mittel

1

Keine Aussage ohne Akte

Machen Sie keine Aussage, bevor ich die Akte gelesen habe. Kein Statement gegenüber der Polizei. Kein erklärendes Gespräch mit Ermittlern. Keine Nachricht, die missverstanden werden könnte.

2

Schweigen ist Ihr Recht

Es ist das Recht, das Ihnen das Gesetz ausdrücklich einräumt (§ 136 StPO). Beschuldigte müssen nicht aussagen. Und eine vorschnelle Aussage — auch eine, die sachlich korrekt ist — kann das Verfahren erheblich belasten, weil sie in einem Kontext getroffen wird, in dem Sie den Akteninhalt noch nicht kennen.

3

Gemeinsame Strategie

Erst wenn ich weiß, was die Ermittlungsbehörden wissen, entscheide ich gemeinsam mit Ihnen, ob, wann und wie wir Stellung nehmen.

Verteidigung bundesweit — auch per Videokonferenz

Meine Kanzlei ist in Dortmund ansässig, meine Mandate führe ich bundesweit. Das bedeutet: Ich verteidige Sie unabhängig davon, wo das Verfahren anhängig ist. Für erste Mandatsgespräche und laufende Besprechungen ist Videokonferenz selbstverständlich möglich. Wenn Ihr Verfahren eine persönliche Anwesenheit erfordert, reise ich zu dem zuständigen Gericht.

Ihr Rechtsanwalt

Wir wissen, dass Rechtsangelegenheiten überwältigend und komplex sein können. Deshalb sind wir für Sie da – um Sie mit Klarheit zu führen,

Seit 2014 als Strafverteidiger bundesweit tätig, mit Schwerpunkten im Wirtschafts-, Verkehrs- und Betäubungsmittelstrafrecht sowie im Sexual- und Jugendstrafrecht. Ich betreue meine Mandanten persönlich – schnell, transparent und mit ehrlicher Einschätzung Ihrer Lage.

Ein Beispiel aus der Praxis

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Häufig gestellte Fragen

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1. Wann muss ich einen Strafverteidiger einschalten?
Sofort, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, wenn Ihre Wohnung durchsucht wird oder wenn Sie festgenommen werden. Im Zweifel gilt: lieber zu früh als zu spät.
Ja. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen (§ 136 StPO). Dieses Recht sollten Sie konsequent nutzen, bis Sie Akteneinsicht beantragt haben.
Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht beigeordnet, wenn die Schuld schwer genug ist, dass ein Verteidiger Pflicht ist (§ 140 StPO). Sie können ihn ablehnen und durch einen Wahlverteidiger ersetzen.
Das Verfahren wird gegen eine Auflage eingestellt — meistens eine Geldzahlung oder gemeinnützige Arbeit. Es gibt kein Urteil, keine Hauptverhandlung und keinen Eintrag im Führungszeugnis.
Auch dann haben Sie das Recht auf Verteidigung und auf das geringstmögliche Strafmaß. Strafverteidigung bedeutet nicht Unschuldsbeteuerung — sie bedeutet, Ihre Rechte vollständig durchzusetzen.
Achten Sie darauf, dass Strafrecht der echte Schwerpunkt ist — und nicht ein Nebengebiet neben Familienrecht und Mietrecht. Fragen Sie, ob der Anwalt selbst vor Gericht auftritt oder delegiert.
Ja. Ein Wechsel ist möglich, auch wenn das Verfahren schon fortgeschritten ist.
Das ist individuell. Einfache Fälle mit Einstellung können in wenigen Wochen erledigt sein. Komplexe Verfahren mit Hauptverhandlung dauern oft sechs Monate bis mehrere Jahre.
Die Vergütung richtet sich nach dem RVG oder einer individuellen Honorarvereinbarung. Im Erstgespräch klären wir das offen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen die Kosten — das prüfen wir gemeinsam.
Technisch ja — juristisch ist das aber in fast allen Fällen ein erheblicher Nachteil. Das Strafprozessrecht ist komplex, und Fehler sind nicht reparierbar.

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