Als Anwalt für Diebstahl und Betrug verteidige ich Menschen, die mit Vorwürfen rund um Vermögensdelikte konfrontiert werden. Diese Delikte sind im Strafgesetzbuch unterschiedlich geregelt — und die Übergänge zwischen den Tatbeständen sind juristisch oft feiner als angenommen.
Der Diebstahl nach § 242 StGB setzt voraus, dass fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen werden, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei Qualifikationen — etwa Einbruchdiebstahl (§ 243 StGB), Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB) — erhöhen sich die Strafrahmen erheblich. Beim Wohnungseinbruchdiebstahl beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Beim gewerbsmäßigen Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB) handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Der Betrug nach § 263 StGB erfordert eine Täuschung über Tatsachen, eine dadurch hervorgerufene Irrtumserregung, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden. Auch hier gilt ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe — bei gewerbsmäßigem Betrug oder Bandenbetrug (§ 263 Abs. 3 und 5 StGB) deutlich mehr.
Sind alle Elemente des Tatbestands wirklich erfüllt? Beim Betrug fehlt es häufig am nachweisbaren Vorsatz oder am Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung. Gerade bei Seriendelikten oder komplexen Betrugsfällen ist die Schadensberechnung der Anklage oft angreifbar. Zu hohe oder pauschal geschätzte Schadensbeträge wirken sich direkt auf den Strafrahmen aus.
Ich prüfe, ob Zeugenaussagen widerspruchsfrei sind, ob digitale Beweise rechtmäßig erhoben wurden und ob Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen verwertet werden dürfen.
In bestimmten Konstellationen kann ein Geständnis in Verbindung mit einer Wiedergutmachung des Schadens zu einer erheblichen Strafmilderung führen. Bei überschaubaren Fällen ohne Vorstrafen ist häufig eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage oder gemeinnützige Arbeit möglich — ohne Hauptverhandlung, ohne Urteil.
Wir wissen, dass Rechtsangelegenheiten überwältigend und komplex sein können. Deshalb sind wir für Sie da – um Sie mit Klarheit zu führen,
Seit 2014 als Strafverteidiger bundesweit tätig, mit Schwerpunkten im Wirtschafts-, Verkehrs- und Betäubungsmittelstrafrecht sowie im Sexual- und Jugendstrafrecht. Ich betreue meine Mandanten persönlich – schnell, transparent und mit ehrlicher Einschätzung Ihrer Lage.
Ausgangssituation:
Ein Mandant wandte sich nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren an mich. Er hatte sich bisher nicht anwaltlich beraten lassen und war unsicher über die richtige Vorgehensweise.
Herausforderung:
Gerade bei Erstbeschuldigten ist der Druck, die Situation selbst erklären zu wollen, besonders groß — und genau das birgt das größte Risiko. Ohne Kenntnis der Aktenlage kann eine gut gemeinte Aussage den Tatvorwurf erst festigen.
Lösungsweg:
Ich übernahm sofort die Verteidigung, beantragte Akteneinsicht und entwickelte auf dieser Grundlage eine individuelle Strategie — ohne dass vorab eine Aussage getätigt wurde.
Resultat:
Das Verfahren wurde eingestellt.
Die richtige Anwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns und wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall.
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