paragraph 183 stgb

§ 183 StGB

Das Wichtigste im Überblick

§ 183 StGB stellt exhibitionistische Handlungen unter Strafe, bei denen eine andere Person durch die Zurschaustellung des eigenen Geschlechtsteils belästigt wird

Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe

Eine frühzeitige strafrechtliche Verteidigung ist entscheidend, da bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen haben kann und professionelle rechtliche Beratung die Chancen auf Verfahrenseinstellung oder mildere Sanktionen deutlich erhöht

Was bedeutet § 183 StGB und warum ist dieser Paragraf relevant?

Exhibitionistische Handlungen gehören zu den Sexualdelikten, die im deutschen Strafrecht klar definiert und sanktioniert werden. § 183 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Strafbarkeit exhibitionistischer Handlungen und schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht sowie das individuelle Schamgefühl der betroffenen Personen. Der Tatbestand erfasst Situationen, in denen eine Person vor einer anderen Person ihr Geschlechtsteil in sexuell aufdringlicher Weise zur Schau stellt und dadurch eine Belästigung verursacht.

Die Relevanz dieses Straftatbestands zeigt sich in der Praxis häufiger, als viele Menschen vermuten. Exhibitionistische Handlungen können in verschiedenen Kontexten auftreten – von Vorfällen in öffentlichen Verkehrsmitteln über Parks bis hin zu anderen öffentlichen oder halböffentlichen Räumen. Für Beschuldigte bedeutet bereits der Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung eine massive Belastung, da solche Anschuldigungen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch erhebliche soziale und berufliche Auswirkungen haben können.

Rechtliche Grundlagen: Der Tatbestand des § 183 StGB im Detail

Gesetzestext und normative Struktur

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

„Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“

§ 183 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet, was bedeutet, dass die Strafverfolgung grundsätzlich nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht – etwa bei Wiederholungstätern oder besonders gravierenden Fällen.

Geschütztes Rechtsgut

Das durch § 183 StGB geschützte Rechtsgut ist primär das individuelle Schamgefühl und die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person. Der Gesetzgeber schützt Menschen davor, ungewollt mit sexuell konnotierten Handlungen konfrontiert zu werden. Sekundär dient die Norm auch dem Schutz der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Anstandsgefühls.

Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 183 StGB müssen mehrere objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen:

Objektive Tatbestandsmerkmale:

  1. Täterkreis: Der Tatbestand erfasst ausdrücklich nur männliche Täter. Diese geschlechtsspezifische Ausgestaltung ist seit Jahren rechtspolitisch umstritten, entspricht aber weiterhin der geltenden Rechtslage.
  2. Exhibitionistische Handlung: Es muss eine Handlung vorliegen, bei der der Täter sein Geschlechtsteil in sexuell aufdringlicher Weise vor einer anderen Person zur Schau stellt. Die Handlung muss objektiv geeignet sein, das Schamgefühl der betroffenen Person zu verletzen.
  3. Belästigung: Die Handlung muss eine andere Person belästigen. Die Belästigung liegt vor, wenn die Handlung objektiv geeignet ist, das Schamgefühl der betroffenen Person zu verletzen, und diese die Handlung auch tatsächlich als belästigend empfindet.
  4. Kausalzusammenhang: Zwischen der exhibitionistischen Handlung und der Belästigung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Subjektive Tatbestandsmerkmale:

Der Täter muss vorsätzlich handeln. Das bedeutet, er muss wissen und wollen, dass er durch die Zurschaustellung seines Geschlechtsteils eine andere Person belästigt. Bedingter Vorsatz reicht aus – der Täter muss die Belästigung also nicht zwingend bewirken, es genügt, wenn er sie billigend in Kauf nimmt.

Strafrahmen und Rechtsfolgen bei § 183 StGB

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Im Grundfall des § 183 StGB droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht verschiedene Faktoren:

  • Intensität der exhibitionistischen Handlung: Wie aufdringlich und belästigend war das Verhalten?
  • Dauer und Häufigkeit: Handelte es sich um einen einmaligen Vorfall oder wiederholte Handlungen?
  • Auswirkungen auf das Opfer: Wie stark wurde das Opfer durch die Handlung beeinträchtigt?
  • Persönliche Umstände des Täters: Alter, Vorstrafen, persönliche Lebensumstände
  • Geständnis und Reue: Zeigt der Täter Einsicht und Reue?

Qualifizierter Tatbestand und erhöhter Strafrahmen

Bei Wiederholungstaten oder besonders gravierenden Umständen kann die Strafe erhöht werden. Als erschwerend gelten beispielsweise:

  • Mehrfache Vorstrafen wegen exhibitionistischer Handlungen
  • Besonders aufdringliches oder aggressives Verhalten
  • Exhibitionistische Handlungen vor besonders schutzbedürftigen Personen
  • Exhibitionistische Handlungen in besonders sensiblen Bereichen (z.B. vor Kindergärten, Schulen)

Nebenfolgen und zivilrechtliche Ansprüche

Neben der strafrechtlichen Sanktion können weitere Konsequenzen drohen:

Eintrag ins Führungszeugnis: Eine Verurteilung wegen § 183 StGB wird ins Führungszeugnis eingetragen und kann erhebliche berufliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in Bereichen mit Personenkontakt.

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche: Das Opfer kann gegen den Täter Schmerzensgeldansprüche geltend machen, wenn durch die Tat eine Gesundheitsverletzung oder erhebliche Beeinträchtigung eingetreten ist.

Therapieauflagen: Bei exhibitionistischen Wiederholungstätern ordnet das Gericht häufig eine therapeutische Behandlung als Bewährungsauflage an.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, bereits im Ermittlungsverfahren Weichen zu stellen, die eine Verfahrenseinstellung oder mildere Sanktionen ermöglichen. Die Kanzlei Rechtsanwalt & Strafverteidiger Christian Isselhorst steht Mandanten in solchen sensiblen Verfahren mit Erfahrung und Diskretion zur Seite.

Praktische Tipps für Betroffene: So verhalten Sie sich richtig

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Wenn Sie mit dem Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung konfrontiert werden, sind folgende Verhaltensregeln entscheidend:

Schweigen Sie gegenüber der Polizei: Sie haben das Recht, zu den Vorwürfen nicht auszusagen. Nutzen Sie dieses Recht konsequent. Voreilige Aussagen können später nicht mehr zurückgenommen werden und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken.

Nehmen Sie keine Kontaktaufnahme zum Opfer vor: Jeder Versuch, das mutmaßliche Opfer zu kontaktieren, kann als Zeugenbeeinflussung ausgelegt werden und Ihre Situation verschlechtern.

Dokumentieren Sie die Umstände: Notieren Sie sich alle relevanten Details zum Tathergang aus Ihrer Sicht, einschließlich Datum, Uhrzeit, Ort und möglicher Zeugen. Diese Informationen können für Ihre Verteidigung wichtig sein.

Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger: Je früher Sie anwaltliche Unterstützung erhalten, desto besser können Ihre Rechte gewahrt und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Im laufenden Ermittlungsverfahren

Während des Ermittlungsverfahrens sollten Sie folgende Punkte beachten:

Akteneinsicht beantragen: Ihr Verteidiger wird Akteneinsicht beantragen, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und die Beweislage detailliert zu prüfen. Erst auf dieser Grundlage kann eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Keine eigenmächtigen Handlungen: Unternehmen Sie keine eigenen Ermittlungen oder Recherchen, die als Zeugenbeeinflussung oder Beweismittelvernichtung ausgelegt werden könnten.

Schweigen bewahren: Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sollten Sie sich nur in Absprache mit Ihrem Verteidiger äußern. Ihr Anwalt entscheidet mit Ihnen gemeinsam, ob und wann eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Berufliche und private Diskretion: Sprechen Sie nicht mit Arbeitskollegen, Freunden oder Familienmitgliedern über die Details des Verfahrens. Informationen können unkontrolliert weitergegeben werden und Ihre Position schwächen.

Bei Vorladung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft

Eine Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung ist häufig der erste formale Schritt im Ermittlungsverfahren. Beachten Sie:

Erscheinen Sie nicht ohne Verteidiger: Sie sind nicht verpflichtet, ohne anwaltlichen Beistand zur Vernehmung zu erscheinen. Lassen Sie sich von Ihrem Verteidiger begleiten oder verschieben Sie den Termin, bis Sie rechtlichen Beistand organisiert haben.

Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht: Ihr Verteidiger wird in der Regel empfehlen, von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, bis die vollständige Beweislage bekannt ist.

Unterschreiben Sie nichts ungeprüft: Unterschreiben Sie keine Protokolle oder Erklärungen, ohne dass Ihr Verteidiger diese geprüft hat.

Checkliste: So gehen Sie bei Vorwürfen wegen § 183 StGB vor

Sofortmaßnahmen bei Bekanntwerden der Vorwürfe:

  • Schweigen wahren: Keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne anwaltliche Beratung
  • Strafverteidiger kontaktieren: Umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten (24h-Notfallnummer nutzen)
  • Keine Eigeninitiativen: Kein Kontakt zum Opfer, keine eigenen Ermittlungen
  • Umstände dokumentieren: Alle relevanten Details zum Vorfall aus eigener Sicht notieren

Im Ermittlungsverfahren:

  • Akteneinsicht: Verteidiger beantragt vollständige Akteneinsicht zur Prüfung der Beweislage
  • Verteidigungsstrategie: Gemeinsam mit dem Verteidiger eine Strategie entwickeln (Bestreiten, Teilgeständnis, Verfahrenseinstellung anstreben)
  • Diskretion wahren: Keine Gespräche über das Verfahren mit Dritten
  • Vorladungen: Nur in Begleitung des Verteidigers zu Vernehmungen erscheinen

Vor Gericht:

  • Vorbereitung: Intensive Vorbereitung auf die Hauptverhandlung mit dem Verteidiger
  • Aussageverhalten: Klärung, ob und in welchem Umfang eine Einlassung erfolgen soll
  • Strafmilderung: Möglichkeiten zur Strafmilderung prüfen (Geständnis, Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich)
  • Bewährungsauflagen: Bei Verurteilung Bewährungsauflagen im Interesse des Mandanten verhandeln

Nach Verfahrensabschluss:

  • Führungszeugnis: Bei Einstellung oder Freispruch prüfen, ob Eintragungen zu löschen sind
  • Rehabilitation: Bei Verurteilung Möglichkeiten der Rehabilitation und Tilgung prüfen
  • Präventionsmaßnahmen: Gegebenenfalls therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen

Professionelle Verteidigung bei Vorwürfen wegen § 183 StGB

Vorwürfe wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB sind für Betroffene eine außerordentliche Belastung. Die strafrechtlichen Konsequenzen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen, hinzu kommen erhebliche soziale und berufliche Folgen. Eine Eintragung ins Führungszeugnis kann die berufliche Zukunft nachhaltig beeinträchtigen.

Entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens ist eine professionelle strafrechtliche Verteidigung von Anfang an. Bereits im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt: Eine fundierte Prüfung der Beweislage, die Entwicklung einer überzeugenden Verteidigungsstrategie und die konsequente Wahrnehmung aller Beschuldigtenrechte können den Unterschied zwischen einer Verurteilung und einer Verfahrenseinstellung bedeuten.

Die Kanzlei Rechtsanwalt & Strafverteidiger Christian Isselhorst verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei Sexualdelikten und bietet Mandanten eine ehrliche Einschätzung ihrer Lage sowie eine engagierte Vertretung ihrer Interessen. Diskretion, Geschwindigkeit und individuelle Betreuung sind dabei selbstverständlich.

Häufig gestellte Fragen

Was genau ist eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn ein Mann vor einer anderen Person sein Geschlechtsteil in sexuell aufdringlicher Weise zur Schau stellt und dadurch eine Belästigung verursacht. Entscheidend ist, dass die Handlung objektiv geeignet sein muss, das Schamgefühl der betroffenen Person zu verletzen, und dass diese sich tatsächlich belästigt fühlt.

Kann auch eine Frau wegen exhibitionistischer Handlungen bestraft werden?

Nein, § 183 StGB erfasst ausdrücklich nur männliche Täter. Diese geschlechtsspezifische Ausgestaltung ist rechtspolitisch umstritten, entspricht aber der aktuellen Gesetzeslage. Exhibitionistische Handlungen von Frauen können gegebenenfalls unter anderen Straftatbeständen wie § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) geahndet werden.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen § 183 StGB?

Im Grundfall droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen wird häufig eine Geldstrafe verhängt oder das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Kann ein Verfahren wegen § 183 StGB eingestellt werden?

Ja, eine Verfahrenseinstellung ist in vielen Fällen möglich. Da § 183 StGB als Antragsdelikt ausgestaltet ist, wird das Verfahren eingestellt, wenn kein Strafantrag vorliegt und auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Zudem kann das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden, insbesondere bei Ersttätern.

Was bedeutet es, dass § 183 StGB ein Antragsdelikt ist?

Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, die grundsätzlich nur auf Antrag des Opfers verfolgt wird. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nur tätig wird, wenn die betroffene Person einen Strafantrag stellt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag ermitteln, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.

Wird eine Verurteilung wegen § 183 StGB ins Führungszeugnis eingetragen?

Ja, eine Verurteilung wegen § 183 StGB wird ins Führungszeugnis eingetragen. Dies kann erhebliche berufliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in Bereichen mit Personenkontakt. Daher ist es wichtig, eine Verurteilung möglichst zu vermeiden oder zumindest eine milde Sanktion zu erreichen.

Was sollte ich tun, wenn ich zu Unrecht beschuldigt werde?

Bei einer unberechtigten Beschuldigung ist es besonders wichtig, umgehend einen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser wird die Vorwürfe prüfen, die Beweislage analysieren und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Dokumentieren Sie alle Umstände, die Ihre Unschuld belegen können, und sprechen Sie nicht mit der Polizei, bevor Sie rechtliche Beratung erhalten haben.

Wie kann mir die Kanzlei Rechtsanwalt & Strafverteidiger Christian Isselhorst helfen?

Wir bieten eine umfassende Verteidigung bei Vorwürfen wegen exhibitionistischer Handlungen. Von der ersten Vorladung über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung werden Sie engagiert und diskret vertreten. Wir prüfen die Beweislage kritisch, entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie und setzen uns dafür ein, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen – sei es eine Verfahrenseinstellung, ein Freispruch oder eine milde Sanktion.