Strafmaß Steuerhinterziehung Selbstanzeige
Das Wichtigste im Überblick
Selbstanzeige als Ausweg: Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung führen – aber nur bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen und rechtzeitiger Einreichung
Strafrahmen bei Steuerhinterziehung: Ohne Selbstanzeige drohen bei einfacher Steuerhinterziehung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren
Timing ist entscheidend: Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor die Tat entdeckt wurde und bevor ein Prüfer zur steuerlichen Prüfung erscheint
Zwischen Straffreiheit und erheblichen Konsequenzen
Haben Sie versehentlich Einkünfte nicht angegeben oder bewusst Steuern verkürzt? Stehen Sie vor der Entscheidung, ob eine Selbstanzeige der richtige Weg ist? Die Frage nach dem Strafmaß bei Steuerhinterziehung und den Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige beschäftigt zahlreiche Steuerpflichtige in Deutschland.
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist eines der letzten Privilegien im deutschen Strafrecht, das vollständige Straffreiheit ermöglicht. Doch der Gesetzgeber hat die Hürden in den vergangenen Jahren deutlich erhöht.
Die Konsequenzen einer fehlerhaften oder zu späten Selbstanzeige sind gravierend: Statt Straffreiheit drohen empfindliche Geldstrafen, in schweren Fällen sogar mehrjährige Freiheitsstrafen. Gleichzeitig bedeutet das Unterlassen einer rechtzeitigen Selbstanzeige, dass Betroffene mit der ständigen Angst vor Entdeckung leben müssen – ein Zustand, der die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt.
Rechtliche Grundlagen: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige im Gesetz
Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO)
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung geregelt. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt.
Die Tat muss vorsätzlich begangen werden, dies bedeutet, dass der Täter weiß und will, dass durch sein Handeln oder Unterlassen Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Auch bedingter Vorsatz genügt: Wer die Steuerverkürzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich.
Der Strafrahmen gemäß § 370 AO:
- Bei einfacher Steuerhinterziehung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Bei besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 3 AO: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Als besonders schwere Fälle gelten nach der gesetzlichen Regelbeispielmethode insbesondere:
- Hinterziehung in großem Ausmaß
- Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln
- Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger
- Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege
Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung
Die Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Strafe für Steuerhinterziehung. Sie ist ein besonderes strafbefreiendes Instrument im deutschen Steuerstrafrecht, das dem Grundgedanken folgt, dem Täter eine „goldene Brücke“ zum Ausstieg aus dem strafbaren Verhalten zu bauen.
Wesentliche Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige:
Die Selbstanzeige muss vollständig sein – das bedeutet, alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen für alle betroffenen Veranlagungszeiträume berichtigt werden. Eine teilweise oder unvollständige Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit. Dies ist in der Praxis eine der größten Gefahrenquellen, da Mandanten häufig nicht alle relevanten Sachverhalte kennen oder vergessen haben.
Die Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen. Sie ist ausgeschlossen, wenn:
- Die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste
- Ein Prüfer zur steuerlichen Prüfung oder zur Umsatzsteuer-Nachschau erschienen ist
- Ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist
- Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde
Zudem muss die hinterzogene Steuer nachentrichtet werden.
Die Nachzahlung muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb der von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist erfolgen.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung: Von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe
Strafzumessung nach dem Tagessatzsystem
Bei Geldstrafen wendet das deutsche Strafrecht das Tagessatzsystem an. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Bei der Bemessung der Tagessätze berücksichtigt das Gericht das Nettoeinkommen des Täters, das er durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Strafzumessungsfaktoren bei Steuerhinterziehung
Die Gerichte orientieren sich bei der Strafzumessung an verschiedenen Faktoren:
Tathöhe: Die Höhe der hinterzogenen Steuern ist der wichtigste Strafzumessungsfaktor.
Tatdauer und Tatfrequenz: Wiederholte oder über Jahre fortgesetzte Steuerhinterziehung wird deutlich strenger bestraft als eine einmalige Tat.
Verschleierungshandlungen: Besonders strafverschärfend wirken aktive Verschleierungsmaßnahmen wie die Verwendung gefälschter Belege, das Führen einer Doppelbuchhaltung, Strohmänner oder Briefkastenfirmen im Ausland.
Geständnis und Reue: Ein frühzeitiges und umfassendes Geständnis sowie die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern wirken strafmildernd. Zeigt der Täter echte Reue und Einsicht, kann dies zu einer deutlich milderen Strafe führen.
Persönliche Verhältnisse: Erstmaligkeit der Tat, soziale Integration, familiäre Verhältnisse, Alter und Gesundheitszustand des Täters werden berücksichtigt. Besonders ins Gewicht fällt, ob der Täter bislang unbescholten war.
Mitwirkung an der Aufklärung: Aktive Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere die Offenlegung komplexer Strukturen oder die Benennung weiterer Beteiligter, kann sich strafmildernd auswirken.
Wann droht eine Freiheitsstrafe?
Freiheitsstrafen werden bei Steuerhinterziehung in folgenden Konstellationen verhängt:
Bei besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 3 AO: Hier sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Mindeststrafe von sechs Monaten kann nicht unterschritten werden-
Bei besonders verwerflichem Vorgehen: Etwa bei professionellen Verschleierungsstrukturen, bei Verwendung gefälschter Dokumente oder bei Ausnutzung einer Vertrauensstellung können Freiheitsstrafen verhängt werden.
Bei Vorstrafen: Wiederholungstäter müssen mit deutlich härteren Strafen rechnen. Wurde bereits in der Vergangenheit wegen Steuerhinterziehung verurteilt, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe deutlich wahrscheinlicher.
Bei fehlender Mitwirkung: Zeigt sich der Täter nach Tatentdeckung unkooperativ, verweigert die Mitwirkung oder versucht weitere Verschleierungen, wird dies bei der Strafzumessung negativ berücksichtigt und kann zur Verhängung einer Freiheitsstrafe führen.
Aussetzung zur Bewährung
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- Die Persönlichkeit des Verurteilten
- Sein Vorleben
- Die Umstände der Tat
- Sein Verhalten nach der Tat (Geständnis, Wiedergutmachung)
- Seine Lebensumstände
Praktische Tipps für Betroffene
Handeln Sie rechtzeitig – aber nicht überstürzt
Wenn Sie feststellen, dass Sie steuerlich relevante Sachverhalte nicht oder unvollständig angegeben haben, sollten Sie schnell handeln. Gleichzeitig ist eine Selbstanzeige ein komplexer rechtlicher Vorgang, der sorgfältige Vorbereitung erfordert. Überstürztes Handeln kann mehr schaden als nutzen.
Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit – und macht die Behörden auf Ihre Steuerhinterziehung aufmerksam. Es ist daher besser, einige Tage mehr Zeit in die sorgfältige Vorbereitung zu investieren, als eine mangelhafte Selbstanzeige einzureichen.
Zeitkritisch wird es, wenn:
- Sie eine Ankündigung einer Betriebsprüfung oder Steuerfahndung erhalten haben
- Sie Kenntnis davon haben, dass gegen Sie ermittelt wird
- Ihre Bank Ihnen mitteilt, dass eine Konteneinsichtsanordnung vorliegt
- Sie von anderen Behörden (Zoll, Polizei) befragt wurden
In diesen Situationen sollten Sie sofort – noch am selben Tag – einen Anwalt kontaktieren, da die Möglichkeit zur Selbstanzeige schnell entfallen kann.
Vollständigkeit ist entscheidend
Eine der häufigsten Ursachen für das Scheitern von Selbstanzeigen ist deren Unvollständigkeit. Sie müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart für alle betroffenen Jahre berichtigen. Eine teilweise Selbstanzeige ist unwirksam.
Um Vollständigkeit zu gewährleisten, sollten Sie:
- Sämtliche Unterlagen der betroffenen Jahre zusammenstellen
- Alle Kontoauszüge durchsehen
- Belege und Rechnungen systematisch prüfen
- Auch kleinere Beträge berücksichtigen
- Bei Auslandssachverhalten alle ausländischen Konten und Einkünfte erfassen
Dokumentieren Sie die Finanzierung der Nachzahlung
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern tatsächlich nachgezahlt werden. Sie sollten daher bereits bei der Einreichung der Selbstanzeige die Finanzierung der Nachzahlung gesichert haben.
Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden
Sollten Sie bereits von Behörden kontaktiert worden sein, bevor Sie eine Selbstanzeige eingereicht haben, machen Sie keinerlei Angaben zur Sache. Sie haben ein Recht zu schweigen – nutzen Sie es. Häufig versuchen Ermittler, durch geschickte Gesprächsführung Geständnisse zu erlangen oder Betroffene zu verunsichern. Geben Sie keine spontanen Erklärungen ab, unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Unterlagen heraus, ohne vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben.
Holen Sie sich professionelle Hilfe
Das Steuer- und Steuerstrafrecht ist hochkomplex. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind in den letzten Jahren deutlich verschärft worden. Fehler können Sie Ihre Straffreiheit kosten und zu empfindlichen Strafen führen.
Ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann:
- Ihre Situation rechtlich bewerten
- Die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige einschätzen
- Alle relevanten Sachverhalte ermitteln und vollständig erfassen
- Die Selbstanzeige rechtssicher formulieren und einreichen
- Gegenüber den Behörden verhandeln
- Im Fall eines Strafverfahrens Ihre Verteidigung übernehmen
- Alternative Strategien entwickeln, wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist
Checkliste: Was Sie bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige beachten müssen
Vor der Entscheidung zur Selbstanzeige
- Wurde die Tat bereits entdeckt? Prüfen Sie, ob Sie bereits Post vom Finanzamt, von der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wurde die Tat entdeckt, ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen.
- Steht eine Betriebsprüfung bevor? Wurde eine Betriebsprüfung angekündigt oder ist bereits ein Prüfer erschienen? In diesem Fall ist keine Selbstanzeige mehr möglich.
- Können Sie alle relevanten Sachverhalte vollständig offenlegen? Prüfen Sie kritisch, ob Sie alle Unterlagen haben und alle Einkünfte rekonstruieren können.
- Können Sie die Nachzahlung leisten? Kalkulieren Sie die zu erwartenden Nachzahlungen (hinterzogene Steuern plus Zinsen plus eventuelle Zuschläge) und klären Sie die Finanzierung.
- Wie hoch ist die Hinterziehungssumme? Je nach Höhe gelten unterschiedliche Zuschläge und Anforderungen.
Bei Erstellung der Selbstanzeige
- Vollständige Erfassung aller Veranlagungszeiträume: Berichtigen Sie alle unverjährten Jahre.
- Genaue Angabe der nachzuerklärenden Beträge: Nennen Sie konkrete Zahlen für alle nicht angegebenen Einkünfte, Einnahmen oder sonstigen steuerlich relevanten Tatsachen.
- Berechnung der hinterzogenen Steuern: Ermitteln Sie die exakte Höhe der hinterzogenen Steuern für jedes Jahr.
- Benennung aller relevanten Sachverhalte: Erklären Sie den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß.
- Berücksichtigung von Nachzahlungszinsen: Rechnen Sie mit Zinsen auf die hinterzogenen Steuern.
- Sicherstellung der fristgerechten Einreichung: Reichen Sie die Selbstanzeige so schnell wie möglich ein.
Nach Einreichung der Selbstanzeige
- Nachzahlung veranlassen: Zahlen Sie die hinterzogenen Steuern unverzüglich – die Finanzbehörde wird eine Frist setzen, die Sie einhalten müssen.
- Auf Rückfragen der Finanzbehörde vorbereitet sein: Das Finanzamt wird möglicherweise Nachfragen stellen oder zusätzliche Unterlagen anfordern.
- Schweigen im Strafverfahren: Falls dennoch ein Strafverfahren eingeleitet wird, machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung.
- Vollständigkeit nachweisen: Halten Sie alle Unterlagen bereit, die die Vollständigkeit Ihrer Angaben belegen.
- Anwaltliche Begleitung: Lassen Sie sich weiterhin von einem Anwalt begleiten, bis Straffreiheit verbindlich feststeht.
Wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist
- Schweigen Sie: Machen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache.
- Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt: Eine Verteidigungsstrategie muss schnellstmöglich entwickelt werden.
- Übergeben Sie keine Unterlagen: Händigen Sie keine Unterlagen aus, bevor Ihr Anwalt diese geprüft hat.
- Dokumentieren Sie alle Kontakte mit Behörden: Notieren Sie, wann, mit wem und worüber Sie gesprochen haben.
- Bereiten Sie sich auf ein Strafverfahren vor: Ihr Anwalt wird mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie besprechen.
- Prüfen Sie Kooperationsmöglichkeiten: In vielen Fällen kann durch Kooperation und frühzeitige Nachzahlung eine Strafmilderung erreicht werden.
Handeln Sie jetzt – professionell und überlegt
Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung reicht von empfindlichen Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Die Selbstanzeige nach § 371 AO bietet die Möglichkeit vollständiger Straffreiheit – aber nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sie rechtzeitig eingereicht wird.
Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind hoch: Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern sind unverzichtbar. Fehler können die Straffreiheit kosten und zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Gleichzeitig steigt durch den automatischen Informationsaustausch und zunehmende Kontrollen das Entdeckungsrisiko. Wer bislang Einkünfte oder Vermögen verschwiegen hat, sollte nicht darauf hoffen, dass dies unentdeckt bleibt. Eine rechtzeitige Selbstanzeige ist oft die einzige Möglichkeit, einer Bestrafung zu entgehen.
Angesichts der Komplexität des Steuer- und Steuerstrafrechts ist professionelle Beratung unerlässlich. Ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihre Situation bewerten, die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige einschätzen und die rechtssichere Umsetzung begleiten. Die Investition in anwaltliche Beratung ist angesichts der drohenden Strafen mehr als gerechtfertigt – sie kann Ihnen Jahre der Ungewissheit ersparen und erhebliche finanzielle Schäden verhindern.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in der Vergangenheit alle steuerlich relevanten Sachverhalte vollständig angegeben haben, oder wenn Sie bereits Kontakt mit Finanzbehörden hatten, sollten Sie nicht zögern. Wir bieten Ihnen eine Ersteinschätzung Ihrer Situation. Wir sind für Sie erreichbar – Nehmen Sie jetzt Kontakt auf. Diskretion und schnelle Reaktion sind in diesen Fällen selbstverständlich.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Strafe bei Steuerhinterziehung?
Die Strafe hängt von der Höhe der hinterzogenen Steuern und weiteren Faktoren ab. Bei einfacher Steuerhinterziehung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Besonders schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft.
Führt eine Selbstanzeige immer zur Straffreiheit?
Nein, eine Selbstanzeige führt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit. Sie muss vollständig sein (alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart), rechtzeitig eingereicht werden (bevor die Tat entdeckt wurde oder ein Prüfer erschienen ist) und die hinterzogenen Steuern müssen nachgezahlt werden.
Wie lange kann das Finanzamt Steuerhinterziehung verfolgen?
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen zehn Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung hätte eingereicht werden müssen.
Kann ich die Selbstanzeige selbst einreichen oder brauche ich einen Anwalt?
Rechtlich können Sie eine Selbstanzeige auch selbst einreichen. Dies ist aber nicht zu empfehlen. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind sehr hoch und die Rechtslage komplex. Fehler können zur Unwirksamkeit führen und machen die Behörden auf Ihre Steuerhinterziehung aufmerksam. Ein im Steuerstrafrecht erfahrener Anwalt kann die Vollständigkeit sicherstellen, die Berechnung korrekt durchführen und die rechtssichere Formulierung gewährleisten.
Was passiert nach der Einreichung der Selbstanzeige?
Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt diese zunächst auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie werden aufgefordert, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten Frist nachzuzahlen. Das Finanzamt kann Rückfragen stellen oder zusätzliche Unterlagen anfordern. Sobald die Steuern vollständig nachgezahlt sind und das Finanzamt die Vollständigkeit der Selbstanzeige bestätigt hat, tritt Straffreiheit ein.
Was ist, wenn ich nicht alle hinterzogenen Steuern auf einmal zahlen kann?
Sie können bei der Finanzbehörde eine Ratenzahlungsvereinbarung beantragen. Dies hindert die Straffreiheit nicht, sofern Sie die Raten auch tatsächlich zahlen. Wichtig ist, dass Sie bei Einreichung der Selbstanzeige bereits einen realistischen Zahlungsplan vorlegen und nachweisen können, dass Sie die Raten leisten können.
Kann eine Selbstanzeige zurückgenommen werden?
Eine einmal eingereichte Selbstanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Sie haben damit den Finanzbehörden gegenüber offenbart, dass Sie Steuern hinterzogen haben. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Selbstanzeige unvollständig war, führt dies zur Unwirksamkeit und Sie müssen mit einem Strafverfahren rechnen. Deshalb ist es so wichtig, die Selbstanzeige sorgfältig vorzubereiten und alle relevanten Sachverhalte vorab zu ermitteln. Eine übereilte oder unvollständige Selbstanzeige kann mehr schaden als nutzen.
Was ist, wenn das Finanzamt bereits ermittelt, ich aber noch keine Post erhalten habe?
Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt war und Sie dies wussten oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mussten. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Tatentdeckung, nicht der Zeitpunkt, zu dem Sie davon erfahren. Eine rechtliche Beratung ist in solchen Fällen unverzichtbar.




