Unterschlagung von Geld: Strafmaß
Das Wichtigste im Überblick
Unterschlagung von Geld wird nach § 246 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, wobei das konkrete Strafmaß erheblich von Schadenshöhe, Tatumständen und persönlichen Verhältnissen abhängt.
Abgrenzung zum Diebstahl ist entscheidend: Bei der Unterschlagung befindet sich die Sache bereits im Gewahrsam des Täters, während beim Diebstahl fremder Gewahrsam gebrochen werden muss – dies hat erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung.
Frühzeitige anwaltliche Vertretung kann das Strafmaß erheblich beeinflussen, da durch geschickte Verteidigungsstrategie, Schadenswiedergutmachung und Verfahrensabsprachen oft mildere Sanktionen oder sogar Verfahrenseinstellungen erreicht werden können.
Wenn anvertrautes Geld zum Verhängnis wird
Die Unterschlagung von Geld gehört zu den häufigsten Vermögensdelikten in Deutschland und betrifft Menschen aus allen gesellschaftlichen Schichten. Ob der Kassierer, der Tageseinnahmen nicht abführt, die Buchhalterin, die Firmengeld auf das eigene Konto überweist, oder der Vereinsschatzmeister, der Mitgliedsbeiträge zweckentfremdet – die Versuchung, auf bereits verfügbares fremdes Geld zuzugreifen, führt immer wieder zu strafrechtlichen Ermittlungen.
Besonders tückisch an der Unterschlagung ist, dass viele Beschuldigte die rechtliche Tragweite ihres Handelns zunächst unterschätzen. Häufig beginnt es mit einer vermeintlich kurzfristigen „Leihe“, die man später zurückzahlen will, oder mit der Rechtfertigung, das Geld stehe einem eigentlich zu. Doch das Strafrecht kennt solche Ausreden nicht – entscheidend ist allein die rechtswidrige Zueignung fremden Vermögens.
Die Frage nach dem Strafmaß bei der Unterschlagung von Geld beschäftigt nicht nur Beschuldigte, sondern auch Geschädigte, die wissen möchten, welche Konsequenzen drohen.
Rechtliche Grundlagen der Unterschlagung
Der Tatbestand des § 246 StGB
Die Unterschlagung ist in § 246 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und definiert sich wie folgt: „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Aus dieser Definition ergeben sich mehrere Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen. Die Sache muss fremd und beweglich sein – Geld erfüllt diese Voraussetzungen. Entscheidend ist jedoch, dass die Sache bereits im Gewahrsam des Täters sein muss. Genau hier liegt der fundamentale Unterschied zum Diebstahl nach § 242 StGB, bei dem der Täter die Sache erst an sich nehmen muss.
Der Begriff der Zueignung bedeutet, dass der Täter sich wie ein Eigentümer verhalten und den Eigentümer aus dieser Position dauerhaft verdrängen muss. Es genügt nicht, das Geld vorübergehend zu verwenden – die Aneignungsabsicht muss auf eine dauerhafte Entreicherung des Eigentümers gerichtet sein. Eine bloße Nutzungsanmaßung erfüllt den Tatbestand nicht.
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung für die Aneignung besteht. Wer etwa irrtümlich davon ausgeht, das Geld stehe ihm zu, handelt möglicherweise nicht rechtswidrig – allerdings müssen solche Irrtümer sorgfältig geprüft werden und berechtigen nicht automatisch zur Aneignung.
Vorsatz und subjektive Tatseite
Für eine strafbare Unterschlagung ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen, dass die Sache fremd ist, und willentlich die Zueignungshandlung vornehmen. Dabei genügt bedingter Vorsatz – es muss also nicht die bewusste Absicht zur Schädigung vorliegen, sondern es reicht aus, wenn der Täter die rechtswidrige Zueignung billigend in Kauf nimmt.
Abgrenzung zu verwandten Straftatbeständen
Die Unterschlagung muss von anderen Vermögensdelikten abgegrenzt werden. Zum Diebstahl besteht der Unterschied darin, dass beim Diebstahl die Wegnahme aus fremdem Gewahrsam erfolgen muss, während bei der Unterschlagung die Sache bereits im Gewahrsam des Täters ist. Diese Unterscheidung ist strafrechtlich bedeutsam, da Diebstahl je nach Schwere des Falls höhere Strafen nach sich ziehen kann.
Zur Untreue nach § 266 StGB grenzt sich die Unterschlagung dadurch ab, dass bei der Untreue ein besonderes Treueverhältnis bestehen muss und die Pflichtverletzung im Vordergrund steht. In der Praxis überschneiden sich beide Tatbestände häufig – etwa wenn ein Arbeitnehmer ihm anvertrautes Firmengeld unterschlägt, kann dies sowohl Unterschlagung als auch Untreue sein.
Der Betrug nach § 263 StGB unterscheidet sich dadurch, dass hier eine Täuschungshandlung erforderlich ist, die zu einem Irrtum und einer vermögensschädigenden Verfügung führt. Bei der Unterschlagung fehlt diese Täuschungskomponente – der Täter nutzt lediglich seine bereits bestehende Verfügungsgewalt über das Geld aus.
Strafrahmen und Strafzumessung bei Unterschlagung von Geld
Der gesetzliche Strafrahmen
Der Grundtatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB sieht einen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vor.
Faktoren der Strafzumessung
Die konkrete Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmt sich nach § 46 StGB. Das Gericht hat die Schuld des Täters als Grundlage für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu würdigen.
Belastende Faktoren sind insbesondere:
- Die Höhe des unterschlagenen Geldbetrags – je höher der Schaden, desto schwerer wiegt die Tat
- Die Dauer der Tatbegehung – wiederholte oder systematische Unterschlagung über längere Zeiträume wird strenger bewertet
- Das Ausnutzen einer besonderen Vertrauensstellung, etwa als Kassenwart, Buchhalter oder Geschäftsführer
- Die Verwendung des Geldes für Luxusausgaben oder Glücksspiel statt für existenzielle Bedürfnisse
- Vorstrafen, insbesondere einschlägige Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten
- Fehlende Reue oder mangelnde Kooperationsbereitschaft im Verfahren
- Besondere Schutzbedürftigkeit des Geschädigten, etwa bei gemeinnützigen Einrichtungen oder wirtschaftlich schwachen Opfern
Entlastende Faktoren können sein:
- Freiwillige Schadenswiedergutmachung, idealerweise bereits vor Entdeckung der Tat oder frühzeitig im Verfahren
- Geständnis und aktive Aufklärungshilfe
- Nachvollziehbare Notlage als Tatmotiv, etwa zur Abwendung einer Privatinsolvenz oder zur Deckung existenzieller Bedürfnisse
- Bisherige Unbescholtenheit und positive Sozialprognose
- Aufrichtiges Schuldbewusstsein und glaubhafte Reue
- Persönliche Belastungssituationen zur Tatzeit, wie Krankheit, familiäre Krise oder psychische Probleme
- Die Bereitschaft zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen, etwa bei Spielsucht als Tatmotiv
Praktische Tipps für Beschuldigte
Verhalten bei Verdacht oder Anzeige
Wenn Sie mit dem Vorwurf der Unterschlagung konfrontiert werden, ist das richtige Verhalten in der ersten Phase entscheidend für den weiteren Verlauf:
Bewahren Sie Ruhe und schweigen Sie zunächst. Das Recht zu schweigen ist ein fundamentales Verteidigungsrecht. Nutzen Sie es, bis Sie anwaltliche Beratung erhalten haben. Spontane Erklärungsversuche führen häufig zu widersprüchlichen Angaben, die später gegen Sie verwendet werden.
Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt auf. Je früher eine qualifizierte Verteidigung einsetzt, desto besser können Ihre Rechte gewahrt und strategisch sinnvolle Schritte eingeleitet werden.
Sichern Sie alle relevanten Unterlagen. Kontoauszüge, Arbeitsverträge, Vollmachtsurkunden, Vereinssatzungen oder E-Mail-Korrespondenzen können für Ihre Verteidigung wichtig sein. Erstellen Sie eine chronologische Übersicht der Ereignisse, solange die Erinnerung frisch ist.
Vermeiden Sie Kontakt zum Geschädigten ohne anwaltliche Begleitung. Gut gemeinte Erklärungsversuche können als Schuldeingeständnis gewertet werden oder zu weiteren Vorwürfen führen. Alle Kommunikation sollte über Ihren Verteidiger laufen.
Prüfen Sie die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung. Dies ist einer der wichtigsten strafmildernden Faktoren. Ihr Verteidiger kann mit dem Geschädigten oder der Staatsanwaltschaft Vereinbarungen über Ratenzahlungen treffen, die Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen.
Die Bedeutung der Schadenswiedergutmachung
Die Schadenswiedergutmachung ist das wirksamste Instrument zur Strafmilderung bei Vermögensdelikten. Je früher und vollständiger der Schaden ausgeglichen wird, desto positiver wirkt sich dies aus:
Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO: Bei kleineren bis mittleren Schadensbeträgen und Ersttätern kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Auflagen einstellen. Eine dieser Auflagen ist regelmäßig die Schadenswiedergutmachung. Dies erspart Ihnen eine Hauptverhandlung und eine Eintragung im Führungszeugnis bleibt aus.
Strafmilderung nach § 46a StGB: Das Gesetz erkennt die Schadenswiedergutmachung ausdrücklich als strafmildernden Umstand an. Auch wenn eine Verfahrenseinstellung nicht mehr möglich ist, kann eine vollständige oder teilweise Wiedergutmachung die Strafe erheblich reduzieren.
Positive Sozialprognose: Die Bereitschaft zur Wiedergutmachung signalisiert dem Gericht, dass Sie die Verantwortung für Ihr Handeln übernehmen. Dies verbessert die Beurteilung Ihrer Persönlichkeit und erhöht die Chancen auf eine Bewährungsstrafe.
Strategie für die Hauptverhandlung
Falls es zur Hauptverhandlung kommt, ist eine durchdachte Verteidigungsstrategie entscheidend:
Klare und konsistente Einlassung: Ihre Darstellung der Ereignisse muss in sich schlüssig sein und mit den objektiven Beweisen übereinstimmen. Widersprüche wirken unglaubwürdig und belasten Sie zusätzlich.
Reue und Einsicht zeigen: Gerichte würdigen es, wenn Angeklagte ihre Schuld eingestehen und echte Reue zeigen. Dies unterscheidet sich von taktischen Geständnissen – es geht um eine authentische Auseinandersetzung mit dem Unrecht.
Persönliche Situation verdeutlichen: Legen Sie dar, in welcher Lebenssituation Sie sich zur Tatzeit befanden. Ohne die Tat zu rechtfertigen, können mildernde Umstände wie finanzielle Notlagen, Krankheit oder familiäre Belastungen berücksichtigt werden.
Zukunftsperspektive aufzeigen: Überzeugen Sie das Gericht davon, dass Sie aus der Situation gelernt haben und keine Wiederholungsgefahr besteht. Konkrete Schritte wie Therapie bei Spielsucht, neue Arbeitsstelle oder Schuldenberatung unterstreichen dies.
Checkliste für Betroffene
Für Beschuldigte:
- Machen Sie zunächst keine Aussage ohne anwaltliche Beratung
- Kontaktieren Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt
- Sichern Sie alle relevanten Unterlagen und Beweise
- Erstellen Sie eine chronologische Übersicht der Ereignisse
- Prüfen Sie Ihre finanziellen Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung
- Vermeiden Sie direkten Kontakt zum Geschädigten ohne anwaltliche Begleitung
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nur nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger
- Bereiten Sie sich auf mögliche Durchsuchungsmaßnahmen vor
- Dokumentieren Sie alle Kommunikation mit Behörden
- Nehmen Sie keine weiteren Handlungen vor, die als Verschleierung gewertet werden könnten
Für Geschädigte:
- Dokumentieren Sie den Schaden präzise mit Belegen
- Erstatten Sie Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle
- Sichern Sie alle relevanten Unterlagen (Verträge, Vollmachten, Kontoauszüge)
- Widerrufen Sie gegebenenfalls erteilte Vollmachten
- Prüfen Sie zivilrechtliche Ansprüche und deren Durchsetzung
- Informieren Sie gegebenenfalls Versicherungen
- Schließen Sie Sicherheitslücken, die die Tat ermöglicht haben
- Erwägen Sie einen Nebenklägerbeitritt im Strafverfahren
- Beantragen Sie gegebenenfalls Prozesskostenhilfe für zivilrechtliche Verfahren
- Lassen Sie sich anwaltlich zu Ihren Rechten im Strafverfahren beraten
Frühzeitige Verteidigung zahlt sich aus
Die Unterschlagung von Geld ist ein Delikt, bei dem die rechtlichen Konsequenzen stark von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängen. Während der gesetzliche Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, zeigt die Praxis, dass durch geschickte Verteidigung, frühzeitige Schadenswiedergutmachung und überzeugende Strafzumessungsargumente häufig mildere Sanktionen oder sogar Verfahrenseinstellungen erreicht werden können.
Entscheidend ist, nicht in Panik zu verfallen, sondern strukturiert und überlegt vorzugehen. Das Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden ist ein Recht, das Sie nutzen sollten, bis Sie qualifizierten anwaltlichen Rat erhalten haben. Spontane Erklärungsversuche führen selten zu einer Verbesserung der Situation, können aber durch Widersprüche erheblichen Schaden anrichten.
Ich stehe Ihnen in allen Phasen des Strafverfahrens zur Seite. Mit langjähriger Erfahrung im Strafrecht und Kenntnissen der regionalen Gerichts- und Ermittlungspraxis können wir Sie kompetent verteidigen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?
Bei der Unterschlagung befindet sich die Sache bereits im Gewahrsam des Täters, während beim Diebstahl die Sache erst weggenommen werden muss.
Kann ich wegen Unterschlagung bestraft werden, wenn ich das Geld zurückzahle?
Die Rückzahlung des Geldes beseitigt nicht die Strafbarkeit, wirkt sich aber erheblich strafmildernd aus. Je früher und vollständiger Sie den Schaden wiedergutmachen, desto größer sind die Chancen auf eine milde Strafe oder sogar eine Verfahrenseinstellung. Die Schadenswiedergutmachung ist der wichtigste Faktor bei der Strafzumessung.
Muss ich mit einer Gefängnisstrafe rechnen?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Schadenshöhe, Ihren persönlichen Verhältnissen und eventuellen Vorstrafen. Bei erstmaliger Tatbegehung und geringen bis mittleren Beträgen werden in der Regel Geldstrafen verhängt. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr können zur Bewährung ausgesetzt werden. Nur bei hohen Schadensbeträgen oder erschwerenden Umständen drohen unbedingte Freiheitsstrafen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich anzeigt?
Ihr Arbeitgeber kann Sie wegen Unterschlagung anzeigen, was ein Strafverfahren nach sich zieht. Unabhängig davon kann er arbeitsrechtliche Schritte einleiten, insbesondere eine fristlose Kündigung aussprechen. Im Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen – nutzen Sie dies und lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie sich äußern. Eine koordinierte Strategie für das Straf- und Arbeitsrechtsverfahren ist wichtig.
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Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, bei geringfügigen Fällen und insbesondere wenn Sie den Schaden wiedergutgemacht haben, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagen einstellen. Typische Auflagen sind eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung zusätzlich zur Schadenswiedergutmachung oder die Ableistung von Sozialstunden. Dies erspart Ihnen eine Hauptverhandlung.
Wie lange dauert ein Strafverfahren wegen Unterschlagung?
Die Verfahrensdauer variiert erheblich. Einfache Fälle können innerhalb weniger Monate durch Strafbefehl oder Einstellung erledigt sein. Komplexere Fälle mit umfangreichen Ermittlungen und Hauptverhandlung können ein Jahr oder länger dauern. Durch eine kooperative Verteidigung und Verständigung mit der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren oft beschleunigt werden.
Was bedeutet "Zueignungsabsicht" genau?
Zueignungsabsicht bedeutet, dass Sie sich wie ein Eigentümer verhalten und den rechtmäßigen Eigentümer dauerhaft aus seiner Rechtsposition verdrängen wollen. Es reicht nicht aus, eine Sache nur vorübergehend zu nutzen. Die Absicht muss auf eine endgültige Aneignung gerichtet sein.
Kann ich wegen Unterschlagung verurteilt werden, wenn ich dachte, das Geld stünde mir zu?
Ein Irrtum über die Rechtslage (Verbotsirrtum) kann unter Umständen den Vorsatz ausschließen, wenn er unvermeidbar war. Allerdings stellen Gerichte hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit. Wer als Kassierer oder Bevollmächtigter arbeitet, muss die Grenzen seiner Befugnisse kennen. Ein Irrtum hierüber wird selten als unvermeidbar angesehen. Lassen Sie einen solchen Einwand sorgfältig durch Ihren Verteidiger prüfen.
Was geschieht mit den unterschlagenen Geldern nach einer Verurteilung?
Zivilrechtlich müssen Sie den Schaden ersetzen – dies ist unabhängig vom Strafverfahren. Der Geschädigte kann Schadenersatz einklagen oder einen Titel aus einem rechtskräftigen Strafurteil vollstrecken. Zusätzlich kann das Gericht im Strafverfahren Wertersatz anordnen. Die strafrechtliche Verurteilung ersetzt nicht die zivilrechtliche Haftung.
Sollte ich vor der ersten Vernehmung bereits einen Anwalt einschalten?
Unbedingt ja. Die erste Vernehmung ist oft entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Aussagen, die Sie hier machen, können später nicht mehr zurückgenommen werden und werden gegen Sie verwendet. Ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt kann Sie schon vor der ersten Vernehmung beraten und Sie während der Vernehmung begleiten.




