Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt: Strafmaß
Das Wichtigste im Überblick
Strafrahmen bei vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt: Bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Vorsatz in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe
Führerscheinentzug ist die Regel: Neben der strafrechtlichen Sanktion erfolgt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis
Frühzeitige Verteidigung entscheidend: Die rechtzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers kann durch strategische Verfahrensführung, Akteneinsicht und Verhandlung das Strafmaß erheblich beeinflussen und im besten Fall eine Verfahrenseinstellung erreichen
Warum die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt besonders schwer wiegt
Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt gehört zu den häufigsten Straftaten im deutschen Straßenverkehr und wird von der Justiz besonders konsequent verfolgt. Anders als bei fahrlässigen Verkehrsdelikten handelt es sich hier um eine bewusste Entscheidung, alkoholisiert ein Fahrzeug zu führen – eine Handlung, die andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet.
Die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Tat können gravierend sein und das Leben der Betroffenen nachhaltig beeinflussen. Neben empfindlichen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen droht der Verlust der Fahrerlaubnis, was berufliche und private Einschränkungen zur Folge haben kann. Viele Beschuldigte unterschätzen zunächst die Tragweite des Vorwurfs und die Komplexität des strafrechtlichen Verfahrens.
Rechtliche Grundlagen der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
§ 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
Die zentrale Strafnorm für die Trunkenheitsfahrt findet sich in § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser Paragraph stellt das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr unter Alkoholeinfluss unter Strafe, wenn der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Entscheidend ist die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit, die bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr unwiderleglich vermutet wird. Ab diesem Wert gilt der Fahrzeugführer als nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,09 Promille kommt eine Strafbarkeit nur in Betracht, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden – man spricht hier von relativer Fahruntüchtigkeit.
Vorsatz als Voraussetzung der Strafbarkeit
Für eine Verurteilung nach § 316 StGB muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Das bedeutet, er muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass er aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr fahrtüchtig ist. Ein solcher Vorsatz wird bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr in der Regel ohne Weiteres angenommen, da jeder Verkehrsteilnehmer die grundlegenden Promillegrenzen kennen sollte.
Bei niedrigeren Werten zwischen 0,3 und 1,09 Promille muss der Vorsatz im Einzelfall nachgewiesen werden. Hier spielen subjektive Wahrnehmungen eine Rolle: Hat der Beschuldigte bemerkt, dass er beeinträchtigt ist? Hat er bewusst eine Fahrt angetreten, obwohl er erheblich getrunken hatte?
Abgrenzung zu § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
Neben § 316 StGB existiert mit § 315c StGB die Strafnorm der Gefährdung des Straßenverkehrs. Diese Vorschrift erfasst Fälle, in denen durch die Trunkenheitsfahrt konkret Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.
Das Strafmaß im Detail: Was droht bei einer Verurteilung?
Geldstrafe als Regelfall bei Ersttätern
Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist die Verhängung einer Geldstrafe der Regelfall. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich nach dem Tagessatzsystem: Der Richter legt zunächst die Anzahl der Tagessätze fest, wobei die Schwere der Tat berücksichtigt wird. Anschließend wird die Höhe eines einzelnen Tagessatzes entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festgelegt.
Freiheitsstrafe bei erschwerenden Umständen
Eine Freiheitsstrafe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Dazu gehören:
- Wiederholungstaten (mehrfache Trunkenheitsfahrten in der Vergangenheit)
- Besonders hohe Blutalkoholkonzentrationen
- Flucht vom Unfallort nach einer alkoholbedingten Kollision
- Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer
- Fahren ohne Fahrerlaubnis in Verbindung mit der Trunkenheitsfahrt
- Missachtung von Bewährungsauflagen aus früheren Verurteilungen
Bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Während dieser Zeit muss sich der Verurteilte bewähren und darf keine weiteren Straftaten begehen. Zudem können Auflagen wie die Teilnahme an einem Verkehrspsychologischen Kurs oder die Ableistung gemeinnütziger Arbeit verhängt werden.
Entziehung der Fahrerlaubnis: Fast immer die Folge
Neben der strafrechtlichen Sanktion ordnet das Gericht nach § 69 StGB regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Dies ist bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nahezu unvermeidlich.
Die Fahrerlaubnisentziehung hat weitreichende Konsequenzen: Der Führerschein muss unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. In vielen Fällen wird die Fahrerlaubnisbehörde jedoch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verlangen. Die Teilnahme an einer MPU ist mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden und setzt häufig voraus, dass der Betroffene nachweisen kann, sein Verhalten grundlegend geändert zu haben.
Weitere Nebenfolgen: Punkte, Versicherung und berufliche Konsequenzen
Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr kann zum Eintrag von zwei bis drei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg führen. Dies kann bei bereits vorhandenen Punkten zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, selbst wenn das Gericht zunächst noch von einer Entziehung abgesehen hatte.
Versicherungsrechtlich kann eine Trunkenheitsfahrt erhebliche Folgen haben. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar den Schaden des Unfallgegners, nimmt den Versicherungsnehmer jedoch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Regress.
Beruflich kann eine Trunkenheitsfahrt insbesondere für Personen problematisch werden, die beruflich auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, etwa Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter oder Handwerker. Auch in sicherheitsrelevanten Berufen oder im öffentlichen Dienst kann eine Vorstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Praktische Tipps für Betroffene: So verhalten Sie sich richtig
Verhalten bei der Verkehrskontrolle
Wenn Sie in eine Verkehrskontrolle geraten und der Verdacht einer Alkoholisierung besteht, sollten Sie Folgendes beachten:
Bleiben Sie ruhig und höflich. Aggressives oder unkooperatives Verhalten wird im späteren Verfahren negativ ausgelegt. Sie müssen Ihre Personalien angeben, sind aber nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern.
Ein Atemalkoholtest ist freiwillig. Sie können die Teilnahme verweigern. Allerdings kann die Polizei bei bestehendem Tatverdacht eine richterliche Anordnung zur Blutentnahme erwirken. Die Verweigerung des Atemtests führt nicht automatisch zu einer milderen Behandlung, da die Blutanalyse ohnehin genauer und gerichtsverwertbar ist.
Nach der Kontrolle: Dokumentation und Verteidigervollmacht
Unmittelbar nach der Kontrolle sollten Sie alle Umstände schriftlich festhalten: Wann und wo fand die Kontrolle statt? Was haben Sie getrunken und wann? Wer war dabei? Gab es Besonderheiten wie Medikamenteneinnahme oder gesundheitliche Probleme?
Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Verkehrsstrafrecht. Viele Kanzleien bieten eine 24-Stunden-Erreichbarkeit für solche Fälle an. Der Verteidiger kann bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens wichtige Weichen stellen, etwa durch Akteneinsicht und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kontrolle und Blutentnahme.
Die Bedeutung der Akteneinsicht
Die Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger ist einer der wichtigsten Schritte im Verfahren. Nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte kann beurteilt werden, ob die Beweislage tatsächlich so eindeutig ist, wie die Anklage behauptet. Häufig finden sich in den Akten Ungereimtheiten oder formale Fehler, die eine Verteidigung ermöglichen:
Wurde die Blutentnahme ordnungsgemäß durchgeführt? Wurde die Blutprobe korrekt gelagert und analysiert? Sind die Messprotokolle des Atemalkoholtests vollständig? Wurde der Beschuldigte korrekt belehrt?
Strategien zur Strafmilderung
Auch wenn eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint, gibt es verschiedene Ansätze, um das Strafmaß zu reduzieren:
Ein umfassendes Geständnis wirkt in der Regel strafmildernd. Wer von Anfang an die Verantwortung für sein Handeln übernimmt und echte Reue zeigt, hat bessere Chancen auf eine mildere Strafe. Wichtig ist dabei, dass das Geständnis authentisch und nicht aufgesetzt wirkt.
Die Teilnahme an verkehrspsychologischen Kursen oder die Konsultation einer Suchtberatung vor der Hauptverhandlung kann das Gericht positiv stimmen. Es zeigt, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten erkannt hat und bereit ist, daran zu arbeiten.
Die Wiedergutmachung von Schäden, etwa durch die Regulierung von Unfallkosten oder die Übernahme der Verfahrenskosten, kann ebenfalls strafmildernd wirken. Auch gemeinnützige Arbeit oder Spenden an gemeinnützige Einrichtungen werden von Gerichten positiv bewertet.
Checkliste: Handlungsempfehlungen für Betroffene
Unmittelbar nach der Kontrolle:
- Bleiben Sie ruhig und höflich gegenüber den Beamten
- Machen Sie keine Angaben zur Sache (außer Personalien)
- Verweigern Sie keine ärztlich angeordnete Blutentnahme
- Fordern Sie eine zweite Blutprobe für eine unabhängige Analyse
- Dokumentieren Sie alle Umstände schriftlich (Zeitpunkt, Ort, getrunkene Mengen)
In den ersten 24 Stunden:
- Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger mit Schwerpunkt Verkehrsstrafrecht
- Erteilen Sie eine umfassende Verteidigervollmacht
- Schildern Sie Ihrem Verteidiger alle Umstände wahrheitsgemäß
- Geben Sie weiterhin keine Erklärungen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft ab
Im laufenden Verfahren:
- Lassen Sie Ihren Verteidiger Akteneinsicht nehmen
- Besprechen Sie mit ihm die Verteidigungsstrategie
- Überlegen Sie, ob ein Geständnis sinnvoll ist
- Erwägen Sie die Teilnahme an verkehrspsychologischen Kursen
- Regulieren Sie entstandene Schäden zeitnah
- Bereiten Sie sich auf die Hauptverhandlung gründlich vor
Nach der Verurteilung:
- Geben Sie Ihren Führerschein fristgerecht ab
- Informieren Sie sich über die Voraussetzungen der Neuerteilung
- Klären Sie, ob eine MPU erforderlich ist
- Bereiten Sie sich ggf. auf die MPU vor (Beratung, Abstinenznachweis)
- Informieren Sie Ihre Versicherung über den Vorfall
- Prüfen Sie arbeitsrechtliche Auswirkungen
Prävention für die Zukunft:
- Trennen Sie Alkoholkonsum und Fahren konsequent
- Nutzen Sie alternative Transportmöglichkeiten (ÖPNV, Taxi, Fahrgemeinschaften)
- Planen Sie Heimwege im Voraus
- Verzichten Sie bei Alkoholkonsum vollständig auf das Führen von Fahrzeugen
- Informieren Sie sich über die rechtlichen Grenzen und Folgen
Frühzeitige Verteidigung zahlt sich aus
Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt ist eine Straftat mit erheblichen rechtlichen und persönlichen Konsequenzen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, hinzu kommen regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg und finanzielle Belastungen durch Versicherungsregresse.
Die konkrete Höhe der Strafe hängt von zahlreichen Faktoren ab: der Höhe der Blutalkoholkonzentration, eventuellen Vorstrafen, dem Vorliegen konkreter Gefährdungen, dem Verhalten des Beschuldigten im Verfahren und den persönlichen Umständen. Eine pauschale Vorhersage ist daher nicht möglich – jeder Fall muss individuell bewertet werden.
Entscheidend für das Verfahren ist eine frühzeitige und strategisch durchdachte Verteidigung. Bereits in der Phase unmittelbar nach der Kontrolle können wichtige Weichen gestellt werden. Die Akteneinsicht durch einen erfahrenen Strafverteidiger kann formale Fehler aufdecken, die eine Verteidigung ermöglichen. Auch wenn eine Verurteilung unvermeidbar erscheint, kann durch eine geschickte Verfahrensführung das Strafmaß oft erheblich reduziert werden.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Promillewert droht eine Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr?
Grundsätzlich droht ab 1,1 Promille eine Strafbarkeit nach § 316 StGB, da hier die absolute Fahruntüchtigkeit vermutet wird. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden (relative Fahruntüchtigkeit). Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt eine Null-Promille-Grenze.
Kann ich meinen Führerschein behalten, wenn ich zum ersten Mal erwischt wurde?
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ordnet das Gericht nach § 69 StGB regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Eine Ausnahme ist nur in seltenen Fällen möglich, etwa wenn besondere Umstände vorliegen und die Sperrfrist zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies kommt jedoch nur bei sehr niedrigen Promillewerten knapp über der Grenze und bei Ersttätern ohne weitere Verstöße in Betracht. In der Praxis ist der Führerscheinentzug nahezu unvermeidlich.
Was ist der Unterschied zwischen § 316 StGB und § 315c StGB?
§ 316 StGB erfasst die Trunkenheit im Verkehr als abstrakte Gefährdung – es reicht aus, dass der Täter fahruntüchtig war, auch wenn nichts passiert ist. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 315c StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten voraus, etwa durch einen Beinahe-Unfall oder grob verkehrswidriges Verhalten.
Muss ich eine MPU nach einer Trunkenheitsfahrt machen?
Eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn Sie nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die MPU ist Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und kann nicht umgangen werden.
Wie hoch ist die Geldstrafe bei einer Trunkenheitsfahrt?
Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Tagessatzsystem. Bei Ersttätern liegen die Tagessätze häufig zwischen 30 und 60, je nach Schwere der Tat. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem Nettoeinkommen (ca. 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens). Bei erschwerenden Umständen oder Wiederholungstaten können die Tagessätze auch deutlich höher ausfallen.
Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?
Gegen ein erstinstanzliches Urteil kann Berufung eingelegt werden, gegen ein Berufungsurteil unter bestimmten Voraussetzungen Revision. Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt und innerhalb eines Monats begründet werden. Eine Revision ist nur bei Rechtsfehlern möglich, nicht bei Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung. Ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, sollte unbedingt mit einem Strafverteidiger besprochen werden, da eine erfolglose Berufung zu höheren Verfahrenskosten führt.
Was passiert, wenn ich während einer Bewährungsstrafe erneut auffällig werde?
Wenn Sie während einer Bewährungszeit wegen einer anderen Straftat verurteilt werden, kann die Bewährung widerrufen werden. Dies bedeutet, dass die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Zusätzlich droht die Strafe für die neue Tat. Auch Verstöße gegen Bewährungsauflagen können zum Widerruf führen. Ein Widerruf ist jedoch nicht automatisch, sondern eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die von der Schwere des Verstoßes abhängt.
Kann ich eine Einstellung des Verfahrens erreichen?
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist bei Trunkenheitsfahrten grundsätzlich möglich, jedoch nur bei Ersttätern und eher niedrigen Promillewerten knapp über der Grenze. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen zustimmen, und es werden in der Regel Auflagen verhängt, etwa die Zahlung einer Geldbuße oder die Ableistung gemeinnütziger Arbeit. Bei klarer Beweislage und höheren Promillewerten ist eine Einstellung jedoch unwahrscheinlich. Ein erfahrener Verteidiger kann die Chancen auf eine Einstellung realistisch einschätzen.




