§ 174 StGB Verjährung
§ 174 StGB schützt Minderjährige vor sexuellem Missbrauch durch Bezugspersonen. Die Verjährung ruht bis zum 30. Lebensjahr des Opfers, Unterbrechungen durch Ermittlungshandlungen verlängern sie. Verständnis der Fristen ist entscheidend für Opfer und Beschuldigte. Frühzeitige rechtliche Beratung sichert Rechte, ermöglicht Verteidigungsstrategie und bewertet die Verfolgbarkeit der...


