§ 176c StGB regelt den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und stellt eine Qualifikation des Grundtatbestands nach § 176 StGB dar. Erst wenn zum einfachen sexuellen Missbrauch bestimmte, im Gesetz genannte, erschwerende Umstände hinzutreten, wird die Tat als Verbrechen mit deutlich höherem Strafrahmen eingestuft. Die Vorschrift entspricht in ihrer Struktur dem früheren § 176a StGB. Wichtig für die rechtliche Einordnung: Der heutige § 176a StGB regelt seither einen anderen Tatbestand, nämlich den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt.
Eine Strafbarkeit nach § 176c StGB setzt zunächst ein Grunddelikt nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StGB voraus. Als Verbrechen mit erhöhtem Strafrahmen wird die Tat eingestuft, wenn zusätzlich einer der folgenden Umstände vorliegt:
Der Grundstrafrahmen des § 176c StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist bei diesem Mindeststrafmaß nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Deutlich verschärft wird der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. Das im Einzelfall verhängte Strafmaß hängt maßgeblich von der konkreten Tatvariante, den Umständen der Tatbegehung und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ab.
Wegen der Schwere des Vorwurfs und des als Verbrechen ausgestalteten Tatbestands kommt in Verfahren wegen § 176c StGB regelmäßig eine Untersuchungshaft in Betracht. Zudem stellen sich in der Praxis häufig anspruchsvolle Beweisfragen – etwa zur genauen Art der vorgeworfenen Handlung, zur Frage einer Wiederholungstat oder zum Vorliegen einer Gesundheits- beziehungsweise Entwicklungsgefährdung.
Angesichts des hohen Mindeststrafrahmens und der Verbrechensqualifikation kommt einer sorgfältigen, frühzeitig einsetzenden Verteidigung besondere Bedeutung zu.
Zentrale Ansatzpunkte sind regelmäßig:
Wird der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 176c StGB erhoben, drohen einschneidende Konsequenzen für die gesamte Lebensführung des Beschuldigten – bereits im Ermittlungsverfahren. Eine erfahrene, auf Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidigung sollte daher so früh wie möglich eingebunden werden, idealerweise bereits vor der ersten polizeilichen Vernehmung. Strafverteidiger Isselhorst steht Beschuldigten in dieser Situation mit fundierter Erfahrung im Sexualstrafrecht zur Seite.
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