§ 184i StGB Verjährung

Das Wichtigste in Kürze

Wer mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung nach § 184i StGB konfrontiert wird oder selbst betroffen ist, stellt sich häufig die Frage nach der Verjährung. Die Verjährungsfristen im Strafrecht bestimmen, wie lange eine Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach Ablauf der Verjährung ist eine Strafverfolgung grundsätzlich ausgeschlossen.

Was regelt § 184i StGB?

§ 184i StGB stellt die sexuelle Belästigung unter Strafe. Die Vorschrift erfasst körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, durch die die betroffene Person belästigt wird.

Typische Vorwürfe betreffen beispielsweise:

  • unerwünschte Berührungen im Intimbereich,
  • das Greifen an Brust oder Gesäß,
  • körperliche Annäherungen mit sexuellem Bezug gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person.

Ob tatsächlich eine strafbare sexuelle Belästigung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wann beginnt die Verjährung bei § 184i StGB?

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat.

Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt, in dem die angebliche sexuelle Belästigung stattgefunden hat. Ab diesem Zeitpunkt läuft die strafrechtliche Verjährungsfrist, sofern sie nicht durch gesetzliche Maßnahmen unterbrochen wird.

Wie lange dauert die Verjährungsfrist?

Für die Bestimmung der Verjährungsfrist ist die gesetzliche Höchststrafe entscheidend.

Für die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Daraus ergibt sich gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB eine Verjährungsfrist von:

5 Jahren

Die Tat kann daher grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Begehung strafrechtlich verfolgt werden.

Kann die Verjährung unterbrochen werden?

Ja. Die Verjährungsfrist läuft nicht immer ununterbrochen weiter.

Nach § 78c StGB können bestimmte Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden die Verjährung unterbrechen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • die erste Vernehmung des Beschuldigten,
  • die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens,
  • richterliche Beschlüsse,
  • die Erhebung der öffentlichen Klage.

Durch eine Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erneut zu laufen. Dadurch kann sich der Zeitraum, innerhalb dessen eine Strafverfolgung möglich ist, erheblich verlängern.

Welche Bedeutung hat die Verjährung für Beschuldigte?

Liegt bereits eine Verjährung vor, darf die Tat grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden. Dies kann zur Einstellung des Verfahrens führen.

Ob tatsächlich eine Verjährung eingetreten ist, lässt sich jedoch häufig erst nach einer genauen Prüfung der Ermittlungsakte beurteilen. Insbesondere mögliche Unterbrechungshandlungen müssen berücksichtigt werden.

Beschuldigte sollten daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine Tat bereits verjährt ist.

Welche Bedeutung hat die Verjährung für Betroffene?

Auch für Betroffene kann die Verjährungsfrage von erheblicher Bedeutung sein.

Wird eine Strafanzeige erst Jahre nach dem Vorfall erstattet, ist zu prüfen, ob eine Strafverfolgung noch möglich ist. Entscheidend sind dabei der Zeitpunkt der Tat sowie mögliche verjährungsrechtliche Besonderheiten.

Anwaltliche Unterstützung bei Vorwürfen nach § 184i StGB

Der Vorwurf einer sexuellen Belästigung kann erhebliche persönliche, berufliche und rechtliche Folgen haben. Gleichzeitig sind die Sachverhalte häufig von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen geprägt.

Sowohl Beschuldigte als auch Betroffene sollten ihre Rechte frühzeitig prüfen lassen. Eine anwaltliche Beratung ermöglicht eine fundierte Einschätzung der Vorwürfe, der Beweislage und möglicher Verjährungsfragen.

Häufig gestellte Fragen

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1. Wann verjährt sexuelle Belästigung nach § 184i StGB?
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab Beendigung der Tat.
Nein. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Tatbegehung beziehungsweise deren Beendigung und nicht erst mit einer Strafanzeige.
Ja. Bestimmte Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, etwa die Beschuldigtenvernehmung oder die Erhebung der Anklage, können die Verjährung unterbrechen.
Eine Anzeige kann grundsätzlich auch Jahre später erstattet werden. Ob eine Strafverfolgung noch möglich ist, hängt jedoch davon ab, ob die Tat bereits verjährt ist.
Nach Eintritt der Verjährung darf die Tat grundsätzlich nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

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