Als Anwalt für BtMG-Verfahren kenne ich die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes aus der täglichen Verteidigungspraxis. Das Gesetz stellt eine Vielzahl von Handlungen unter Strafe — von einfachem Besitz bis zu internationalem Drogenhandel. Entscheidend für die Strafzumessung sind vor allem zwei Faktoren: die Art des Betäubungsmittels und die Menge.
Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfasst unter anderem den unerlaubten Anbau, die Herstellung, den Handel, die Einfuhr, den Erwerb und den Besitz von Betäubungsmitteln. Der Strafrahmen reicht hier von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen — etwa bei gewerbsmäßigem Handeln — greift nach § 29 Abs. 3 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Sobald es um eine sogenannte nicht geringe Menge geht, wird der Tatbestand des § 29a BtMG relevant: Hier beträgt die Mindeststrafe bereits ein Jahr Freiheitsstrafe, der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren. Bei bandenmäßigem Handeltreiben (§ 30 BtMG) liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren. Bewährung ist bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe nur unter engen Voraussetzungen möglich, aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Den schwersten Tatbestand im Betäubungsmittelstrafrecht bildet § 30a BtMG: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Grenze zwischen einer normalen und einer nicht geringen Menge entscheidet über den Strafrahmen. Ich prüfe, ob Wirkstoffgutachten korrekt erstellt wurden und ob die Mengenberechnung standhält.
Wer eine größere Menge zum Eigenkonsum besitzt, sollte nicht wegen Handeltreibens verurteilt werden. Ich arbeite daran, diesen Unterschied in der Beweislage klarzumachen. Durchsuchungsbeschlüsse, Observation, Telefonüberwachung — all das kann rechtlich fehlerhaft durchgeführt worden sein. Beweise, die unter Verletzung von Verfahrensrechten erlangt wurden, können einem Verwertungsverbot unterliegen.
Bei entsprechendem Tatbeitrag und Kooperationsbereitschaft kann eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe nach § 31 BtMG in Betracht kommen. Wenn eine Drogenabhängigkeit vorliegt, sind Therapiemöglichkeiten nach dem Grundsatz „Therapie statt Strafe" (§§ 35, 36 BtMG) zu prüfen.
Wir wissen, dass Rechtsangelegenheiten überwältigend und komplex sein können. Deshalb sind wir für Sie da – um Sie mit Klarheit zu führen,
Ausgangssituation:
Ein Mandant wandte sich an mich, nachdem er als Beschuldigter in einem Strafverfahren vorgeladen worden war. Die Situation war belastend, und der Mandant hatte bisher keine rechtliche Unterstützung.
Herausforderung:
In einem solchen Verfahren ist die größte Gefahr eine vorschnelle Aussage — die den Tatvorwurf erst festigt oder den Strafrahmen ungünstig beeinflusst. Gleichzeitig musste schnell gehandelt werden, um Beweismittel und Verfahrensschritte zu sichern.
Lösungsweg:
Ich übernahm die Verteidigung sofort, beantragte Akteneinsicht und erarbeitete gemeinsam mit dem Mandanten eine individuelle Verteidigungsstrategie — kein Wort ohne vorherige Kenntnis der Akte.
Resultat:
Das Verfahren wurde eingestellt.
Die richtige Anwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns und wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall.
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