Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich der Angeklagte und der Geschädigte in einer Gemeinschaftszelle in Haft. Der Angeklagte hörte von anderen Gefangenen, dass der Geschädigte wegen Kindesmissbrauchs inhaftiert sei. Am Abend des 26. Februar 2018 fragte der Angeklagte den Geschädigten nach dem Anlass seiner Inhaftierung, erhielt von diesem jedoch keine Antwort, worauf er ihn mit der flachen Hand in das Gesicht schlug.
Zu einem späteren Zeitpunkt in der Nacht onanierte der Angeklagte stehend vor dem in seinem Bett liegenden Geschädigten. Dieser nahm das Onanieren des Angeklagten wahr, empfand Ekel und zog sich zum Schutz vor dem Ejakulat das Bettlaken über den Kopf. Der Angeklagte ejakulierte daraufhin auf das Bettlaken des Geschädigten. Er handelte dabei in der Absicht, von dem Nebenkläger visuell wahrgenommen und hierdurch erregt zu werden, um sich selbst zu befriedigen. Darüber hinaus nahm er billigend in Kauf, den Nebenkläger durch seine Handlung herabzuwürdigen und in seinen Empfindungen nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Er wollte ferner den Nebenkläger veranlassen, sich mit dem Bettlaken zu bedecken, um sich vor dem Ejakulat zu schützen.
Das Landgericht hat den Schlag in das Gesicht rechtlich als vorsätzliche Körperverletzung gewürdigt. Die Tat des Angeklagten in der Nacht hat es als tateinheitlich begangene Nötigung, Beleidigung und exhibitionistische Handlung gemäß §§ 240, 185, 183 StGB angesehen.
Urteilsgründe
Eine tragfähige Beweiswürdigung zum Vorwurf der Nötigung findet sich im Urteil nicht. Zwar hat das Landgericht darauf verwiesen, dass sich der zum objektiven Hergang im Sinne der Feststellungen geständige Angeklagte zum subjektiven Tatgeschehen „teilweise“ eingelassen habe. Den Inhalt seiner Einlassung hat das Landgericht jedoch nicht mitgeteilt. Die Begründung des Landgerichts, die subjektive Tatseite ergebe sich aus einem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf, ist jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung schon deshalb nicht tragfähig, weil das Landgericht gleichzeitig festgestellt hat, dass der Angeklagte gerade in der Absicht handelte, bei der Selbstbefriedigung vom Geschädigten wahrgenommen zu werden. Die subjektive Tatseite hätte daher insoweit der eingehenderen Begründung bedurft.
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