Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 248.750 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt allein zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Das Urteil
Sachverhalt
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in allen sieben zur Aburteilung gelangten Fällen erhebliche Mengen an Marihuana oder Kokain, um dieses gewinnbringend zu verkaufen und sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die angekauften Betäubungsmittel verkaufte der Angeklagte in allen Fällen vollständig weiter. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt jeweils als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bewertet.
Urteilsgründe
Das im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt allein zu einer Änderung des Schuldspruchs.
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