Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Inhalte konfrontiert wird, steht vor einer Situation, die rechtlich wie persönlich außerordentlich belastend ist. Zu den drängendsten Fragen gehört häufig: Könnte das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden?
Die Antwort auf diese Frage ist selten einfach. Das deutsche Strafrecht kennt ein ausdifferenziertes System zur Berechnung von Verjährungsfristen. Hinzu kommen komplexe Regeln über das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung, die im Einzelfall erhebliche Auswirkungen haben können. Als Anwalt bei Vorwürfen nach § 184b StGB kläre ich nachfolgend die wichtigsten Grundlagen.
§ 184b StGB erfasst den Umgang mit kinderpornografischen Inhalten in verschiedenen Begehungsformen.
Die allgemeinen Regeln zur Verjährung im Strafrecht finden sich in den §§ 78 bis 78c StGB. Ausgangspunkt ist § 78 Abs. 3 StGB, der die Verjährungsfristen nach der im Gesetz angedrohten Höchststrafe staffelt:
Für § 184b StGB ergibt sich daraus folgende Einordnung: Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Die maßgebliche Verjährungsfrist beträgt damit zehn Jahre.
Eine für die Praxis besonders bedeutsame Regelung findet sich in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Minderjährigen ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
Diese Ruhensregelung gilt ausdrücklich auch für Straftaten nach § 184b StGB, sofern ein konkretes Kind als Opfer der Tat betroffen ist. In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn eine Tat bereits lange zurückliegt, kann Strafverfolgung noch möglich sein, wenn das betroffene Kind das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die eigentliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat. Das klingt einfacher, als es ist – denn der Begriff der Tatbeendigung ist im Strafrecht nicht identisch mit dem der Tatvollendung.
Die Verjährung ruht in den in § 78b StGB genannten Fällen. Für Betroffene bei § 184b StGB sind dabei vor allem zwei Konstellationen relevant:
Erstens die bereits erwähnte Ruhensregelung zum Schutz minderjähriger Opfer. Wenn ein konkretes Kind erkennbar Opfer der abgebildeten Handlung ist, ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres dieses Kindes.
Zweitens kann die Verjährung auch dann ruhen, wenn die Strafverfolgung aus rechtlichen Gründen nicht betrieben werden kann – etwa weil ein erforderlicher Antrag oder eine Ermächtigung fehlt.
Neben dem Ruhen kennt das Strafrecht auch die Unterbrechung der Verjährung. Eine Unterbrechung hat zur Folge, dass die bis dahin abgelaufene Verjährungszeit gegenstandslos wird und die Frist neu zu laufen beginnt.
1. Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung machen. Wer eine Vorladung als Beschuldigter erhält, ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Das Schweigerecht ist ein fundamentales Verteidigungsrecht – und sollte gerade bei einem so schwerwiegenden Tatvorwurf konsequent genutzt werden, bis eine fundierte anwaltliche Einschätzung vorliegt.
2. Keine eigenständigen Löschaktionen vornehmen. Wer nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eigenständig Daten löscht, riskiert den Vorwurf der Beweisvereitelung oder Strafvereitelung. Auch vermeintlich entlastende Maßnahmen sollten ausschließlich in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
3. Verjährungsfragen frühzeitig klären lassen. Die Frage, ob Verjährung eingetreten ist, ist rechtlich komplex und lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Eine Einschätzung anhand von allgemeinen Informationen ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Analyse.
4. Akteneinsicht beantragen. Nur wer den Akteninhalt kennt, kann die Verteidigungsstrategie fundiert entwickeln. Welche Dateien wurden sichergestellt? Seit wann laufen die Ermittlungen? Welche Unterbrechungshandlungen wurden vorgenommen? Diese Informationen sind für die Verjährungsprüfung unerlässlich.
Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB konfrontiert sind und wissen möchten, ob Verjährung in Ihrer Situation relevant sein könnte, stehe ich Ihnen für eine erste vertrauliche Einschätzung zur Verfügung.
Die Verjährung bei § 184b StGB ist kein Bereich, in dem pauschale Antworten möglich sind. Das Zusammenspiel aus gesetzlichen Verjährungsfristen, Dauerdelikt-Charakter des Besitztatbestands, Ruhensregelungen zum Schutz minderjähriger Opfer und den zahlreichen Unterbrechungsmöglichkeiten durch Ermittlungsmaßnahmen macht eine individuelle Prüfung unerlässlich.
Für Betroffene, die mit einem Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB konfrontiert sind, gilt: Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Voraussetzungen für eine fundierte Verteidigungsstrategie.
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