Der Begriff der nicht geringen Menge ist im Betäubungsmittelgesetz selbst nicht zahlenmäßig definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisiert wird. Maßgeblich ist dabei nicht das Rohgewicht des sichergestellten Stoffes, sondern der Gehalt an reinem Wirkstoff.
Entscheidend ist: Die Polizei sichert das Gewicht des Stoffes, nicht den Wirkstoffgehalt. Erst ein Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts stellt fest, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Hier liegt ein erster Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Liegt die nicht geringe Menge vor, ist nicht mehr § 29 BtMG einschlägig, sondern § 29a BtMG.
Der entscheidende Unterschied liegt in der rechtlichen Einordnung: Während § 29 BtMG ein Vergehen ist, stellt § 29a BtMG ein Verbrechen dar. Ein Verbrechen liegt nach § 12 Abs. 1 StGB vor, wenn die gesetzliche Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr liegt.
Außerdem greift gemäß § 140 StPO die notwendige Verteidigung: Dem Beschuldigten muss für das gerichtliche Verfahren ein Verteidiger bestellt werden – wenn er keinen eigenen hinzuzieht, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Das sollte aber keine Abwartehaltung begründen: Wer erst im gerichtlichen Verfahren eingreift, verliert die wichtigsten Verteidigungschancen im Ermittlungsverfahren.
§ 29a BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Für Ersttäter ist der sogenannte minder schwere Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG der entscheidende Anker: In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, wird durch eine Gesamtabwägung aller Tatumstände bestimmt. Faktoren, die für Ersttäter sprechen können: fehlende Vorstrafen, geringe kriminelle Energie, konsumnaher Hintergrund (etwa Kauf für den Eigenbedarf mit Weiterverkaufsabsicht zur Finanzierung der Sucht), geringes Überschreiten der Mengenschwelle, Kooperation mit den Behörden und ein Geständnis.
Die praktische Relevanz des minder schweren Falls liegt vor allem in der Bewährungsfähigkeit: Bei einer Strafe bis zu zwei Jahren kann das Gericht die Vollstreckung nach § 56 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn eine positive Sozialprognose vorliegt. Im Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr kann die Strafe theoretisch noch auf dem untersten Niveau für Bewährung liegen – aber die Luft ist eng.
Der minder schwere Fall ist keine Selbstverständlichkeit und wird nicht automatisch angenommen. Das Gericht nimmt eine Gesamtbetrachtung vor, bei der alle mildernden und erschwerenden Umstände gegeneinander abgewogen werden. Allein die Ersttätereigenschaft reicht nicht aus, um einen minder schweren Fall zu begründen.
Erschwerend wirken zum Beispiel: erhebliches Überschreiten der Mengenschwelle, gewinnorientiertes Handeltreiben, mehrere Tathandlungen oder ein professionell organisiertes Vorgehen. Je weiter die tatsächliche Menge über dem Grenzwert liegt, desto weniger wahrscheinlich wird die Anerkennung eines minder schweren Falls.
Die Verteidigung muss deshalb frühzeitig die Weichen stellen: Welche persönlichen Umstände werden dem Gericht so präsentiert, dass das Gesamtbild die Annahme eines minder schweren Falls trägt? Das erfordert eine sorgfältige Aufbereitung der Persönlichkeit des Mandanten, seiner Lebensumstände und seiner Beweggründe – lange bevor die Hauptverhandlung beginnt.
§ 31 BtMG enthält eine Kronzeugenregelung, die im BtMG-Strafrecht erhebliche Bedeutung hat. Danach kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens dazu beiträgt, eine Straftat nach §§ 29 bis 30a BtMG aufzudecken oder wenn er sein Wissen rechtzeitig an eine Behörde weitergibt und damit die Aufdeckung einer solchen Tat ermöglicht.
Diese Kronzeugenregelung ist jedoch kein risikoloses Instrument. Der Täter begibt sich durch Informationen über Dritte in eine veränderte Beweislage und möglicherweise in persönliche Gefahr. Die Frage, ob und wie diese Möglichkeit genutzt wird, sollte ausschließlich in Abstimmung mit einem erfahrenen Strafverteidiger entschieden werden – nie gegenüber der Polizei, bevor rechtliche Beratung stattgefunden hat.
Das wichtigste Recht eines Beschuldigten im Betäubungsmittelstrafrecht ist das Schweigerecht. Kein Beschuldigter ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Eine Aussage gegenüber der Polizei ohne vorherige Abstimmung mit einem Verteidiger ist in aller Regel ein gravierender Fehler – auch wenn das, was man sagen möchte, harmlos klingt.
Gerade in BtMG-Verfahren ist die Situation beim ersten Polizeikontakt oft unklar: Was genau wird vorgeworfen? Welche Beweise liegen vor? Wer ist sonst noch betroffen? Wer diese Fragen nicht kennt, kann durch seine Aussage unbeabsichtigt Tatbestandsmerkmale einräumen, die das Gericht andernfalls möglicherweise nicht hätte nachweisen können – etwa Handeltreiben statt bloßem Besitz, oder Kenntnis von der Menge.
Bei einer Vorladung als Beschuldigter gilt: Termin absagen, Schweigepflicht bekannt geben, Akteneinsicht beantragen. Das ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein elementares Recht – und der erste Schritt zu einer effektiven Verteidigung.
Die wichtigsten Schritte nach einer Sicherstellung oder Vorladung sind klar, aber werden in der Aufruhr-Situation häufig nicht eingehalten. Erstens: keine Angaben gegenüber der Polizei, weder mündlich noch schriftlich. Zweitens: umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren, der Akteneinsicht beantragt. Drittens: keine Absprachen mit Mitbeschuldigten ohne anwaltliche Begleitung.
Gerade weil bei der nicht geringen Menge das Verbrechensprivileg entfällt und eine Einstellung ausscheidet, ist die Ausgangslage ernst – aber nicht aussichtslos. Minder schwere Fälle, Strafrahmenverschiebungen nach § 31 BtMG, die Frage des tatsächlichen Wirkstoffgehalts und persönliche Strafmilderungsgründe eröffnen echte Verteidigungsoptionen. Diese greifen aber nur, wenn sie rechtzeitig und konsequent geltend gemacht werden.
Ersttäter, denen ein Verstoß gegen das BtMG bei nicht geringer Menge vorgeworfen wird, stehen vor einem Verfahren mit hohem Strafrahmen und eingeschränkten prozessualen Möglichkeiten. Die Schwelle zwischen Vergehen und Verbrechen liegt genau hier – und mit ihr der Unterschied zwischen einer Einstellungsoption und einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Die Verteidigung in dieser Situation ist keine Frage des ob, sondern des wie und wann. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Christian Isselhorst verteidigt bundesweit in BtMG-Verfahren und ist rund um die Uhr erreichbar. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder bereits in einem Ermittlungsverfahren sind, nehmen Sie jetzt Kontakt auf.
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