Untreue ist ein Vermögensdelikt. § 266 Abs. 1 StGB beschreibt zwei Begehungsvarianten: den Missbrauchstatbestand und den Treuebruchtatbestand. Beim Missbrauchstatbestand (Alt. 1) überschreitet der Täter die Grenzen einer ihm rechtlich eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten – er handelt zwar im Rahmen seines rechtlichen Könnens, verletzt aber das innere Dürfen. Beim Treuebruchtatbestand (Alt. 2) verletzt der Täter eine ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Beiden Varianten gemeinsam ist, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht innehalten muss – also eine Hauptpflicht, nicht nur eine Nebenpflicht – und dass durch sein Handeln ein konkreter Vermögensschaden beim Vermögensinhaber entsteht.
Der Versuch der Untreue ist – anders als beim Betrug – straflos.
Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei Ersttätern ohne einschlägige Vorstrafen endet das Verfahren häufig mit einer Geldstrafe, in manchen Fällen sogar durch Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage. Liegt der Schaden im niedrigen vierstelligen Bereich und handelt es sich um eine isolierte Tat, kann das Gericht auch einen Strafbefehl erlassen – das Urteil ergeht dann schriftlich, ohne Hauptverhandlung. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann Einspruch eingelegt werden. Entscheidend für das konkrete Strafmaß sind stets Einzelfallumstände: die Schadenshöhe, das Tatmotiv, das Nachtatverhalten, eine etwaige Schadenswiedergutmachung sowie strafrechtlich relevante Vorstrafen.
§ 266 Abs. 2 StGB verweist auf § 263 Abs. 3 StGB, dessen Regelbeispiele für die Untreue entsprechend gelten. Die Regelbeispiele sind unverbindliche Strafschärfungsempfehlungen: Liegt eines vor, ist der Richter zwar nicht zwingend an einen besonders schweren Fall gebunden, aber die Indizwirkung ist erheblich. Im Einzelnen sind folgende Konstellationen relevant:
Vermögensverlust großen Ausmaßes: Dies ist das in der Praxis bedeutsamste Regelbeispiel. Nach überwiegender Rechtsprechung wird ein Vermögensverlust großen Ausmaßes regelmäßig ab einer Schadenssumme von etwa 50.000 € angenommen. Der Schaden muss tatsächlich eingetreten sein; eine bloße Vermögensgefährdung genügt für dieses Regelbeispiel nicht.
Gewerbsmäßiges Handeln: Wer Untreue begeht, um sich durch wiederholte Taten eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB. Entscheidend ist dabei die innere Absicht, nicht die tatsächliche Häufigkeit der Taten.
Bandenmäßige Begehung: § 263 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Untreue zusammengeschlossen haben. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht erforderlich; ein stillschweigendes Einvernehmen kann genügen.
Missbrauch der Stellung als Amtsträger: Das besondere Vertrauen, das öffentliche Funktionsträger genießen, sowie die Schutzwürdigkeit öffentlichen Vermögens begründen ein gesteigertes Unrecht. Amtsträger im Sinne von § 11 StGB – etwa Beamte, Richter oder Bürgermeister – können dieses Regelbeispiel verwirklichen.
Absicht, eine große Zahl von Menschen zu schädigen: Wenn der Täter mit dem Ziel handelt, durch fortgesetzte Untreue eine Vielzahl von Menschen in die Gefahr des Vermögensverlustes zu bringen, liegt ebenfalls ein Regelbeispiel vor.
Liegt ein besonders schwerer Fall nach § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB vor, verschiebt sich der Strafrahmen erheblich: Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe zehn Jahre. Damit ist der besonders schwere Fall der Untreue nicht mehr als Vergehen, sondern mit Verbrechensnähe zu behandeln. Eine Bewährungsstrafe ist bei einer verhängten Strafe bis zu zwei Jahren noch möglich, wenn das Gericht eine positive Sozialprognose stellt (§ 56 StGB). Bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren scheidet Bewährung grundsätzlich aus, außer es liegen besondere Umstände vor. Neben der Freiheitsstrafe kommen weitere Rechtsfolgen in Betracht: ein Berufsverbot nach § 70 StGB, die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten.
Die strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue kann über die Freiheits- oder Geldstrafe hinaus gravierende weitere Folgen nach sich ziehen. Das Gericht kann ein Berufsverbot nach § 70 StGB anordnen, wenn die Tat unter Missbrauch einer beruflichen Position begangen wurde – etwa als Geschäftsführer, Treuhänder oder Buchhalter. Außerdem ist die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB zwingend: Vermögen, das durch die Untreue erlangt wurde, wird dem Täter entzogen. Hinzu kommen in der Regel zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten, die auch parallel zum Strafverfahren geltend gemacht werden können.
Der Erhalt einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter in einem Untreue-Ermittlungsverfahren löst bei den meisten Betroffenen erheblichen Druck aus. Die häufigste Reaktion: voreilige Aussagen in der Annahme, die Sache unkompliziert erklären zu können. Das ist ein schwerer Fehler. Folgende Schritte sind richtig:
Je früher eine strategische Verteidigung aufgebaut wird, desto größer ist die Chance, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen oder eine Bewertung als besonders schwerer Fall abzuwenden.
Der Tatbestand der Untreue bietet trotz seines weiten Anwendungsbereichs zahlreiche Angriffspunkte für die Verteidigung. Beim Missbrauchstatbestand ist oft streitig, ob der Täter tatsächlich die Grenzen seiner Verfügungsbefugnis überschritten hat oder ob das Handeln noch vom inneren Dürfen gedeckt war. Beim Treuebruchtatbestand ist entscheidend, ob die verletzte Pflicht eine echte Hauptpflicht zur Vermögensfürsorge darstellte oder lediglich eine Nebenpflicht. Bei unternehmerischen Entscheidungen schützt zudem die sogenannte Business Judgment Rule: Wer auf hinreichender Informationsgrundlage und zum Wohl des Unternehmens handelt, begeht auch bei einem wirtschaftlich negativen Ergebnis keine Untreue. Ein weiterer zentraler Ansatz ist die Schadensdogmatik: Liegt kein bezifferbarer Vermögensschaden vor, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Gerade bei komplexen Risikogeschäften oder bilanziellen Vorgängen ist die Schadensberechnung oft umstritten.
Der Vorwurf der Untreue – besonders im schweren Fall – kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren führen. Ob es tatsächlich dazu kommt, hängt maßgeblich davon ab, wie und ab wann eine Verteidigung aufgebaut wird. Die Kanzlei Isselhorst verteidigt Beschuldigte in Untreue-Ermittlungsverfahren deutschlandweit – von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung. Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Lage.
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