Wer mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung nach § 184i StGB konfrontiert wird oder selbst betroffen ist, stellt sich häufig die Frage nach der Verjährung. Die Verjährungsfristen im Strafrecht bestimmen, wie lange eine Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach Ablauf der Verjährung ist eine Strafverfolgung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 184i StGB stellt die sexuelle Belästigung unter Strafe. Die Vorschrift erfasst körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, durch die die betroffene Person belästigt wird.
Typische Vorwürfe betreffen beispielsweise:
Ob tatsächlich eine strafbare sexuelle Belästigung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat.
Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt, in dem die angebliche sexuelle Belästigung stattgefunden hat. Ab diesem Zeitpunkt läuft die strafrechtliche Verjährungsfrist, sofern sie nicht durch gesetzliche Maßnahmen unterbrochen wird.
Für die Bestimmung der Verjährungsfrist ist die gesetzliche Höchststrafe entscheidend.
Für die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Daraus ergibt sich gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB eine Verjährungsfrist von:
5 Jahren
Die Tat kann daher grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Begehung strafrechtlich verfolgt werden.
Ja. Die Verjährungsfrist läuft nicht immer ununterbrochen weiter.
Nach § 78c StGB können bestimmte Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden die Verjährung unterbrechen. Hierzu gehören beispielsweise:
Durch eine Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erneut zu laufen. Dadurch kann sich der Zeitraum, innerhalb dessen eine Strafverfolgung möglich ist, erheblich verlängern.
Liegt bereits eine Verjährung vor, darf die Tat grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden. Dies kann zur Einstellung des Verfahrens führen.
Ob tatsächlich eine Verjährung eingetreten ist, lässt sich jedoch häufig erst nach einer genauen Prüfung der Ermittlungsakte beurteilen. Insbesondere mögliche Unterbrechungshandlungen müssen berücksichtigt werden.
Beschuldigte sollten daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine Tat bereits verjährt ist.
Auch für Betroffene kann die Verjährungsfrage von erheblicher Bedeutung sein.
Wird eine Strafanzeige erst Jahre nach dem Vorfall erstattet, ist zu prüfen, ob eine Strafverfolgung noch möglich ist. Entscheidend sind dabei der Zeitpunkt der Tat sowie mögliche verjährungsrechtliche Besonderheiten.
Der Vorwurf einer sexuellen Belästigung kann erhebliche persönliche, berufliche und rechtliche Folgen haben. Gleichzeitig sind die Sachverhalte häufig von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen geprägt.
Sowohl Beschuldigte als auch Betroffene sollten ihre Rechte frühzeitig prüfen lassen. Eine anwaltliche Beratung ermöglicht eine fundierte Einschätzung der Vorwürfe, der Beweislage und möglicher Verjährungsfragen.
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