Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch, dass sich ein Unternehmer strafbar gemacht hat. Dennoch werden die Begriffe Insolvenz und Bankrott im Alltag häufig gleichgesetzt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche rechtliche Sachverhalte: Während die Insolvenz ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Bewältigung einer finanziellen Krise ist, beschreibt der Bankrott eine Straftat nach § 283 StGB.
Gerade Geschäftsführer, Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler sehen sich im Falle einer Unternehmenskrise häufig mit dem Verdacht konfrontiert, Vermögenswerte beiseitegeschafft oder Gläubiger benachteiligt zu haben. Schnell können Ermittlungen wegen Bankrotts, Insolvenzverschleppung oder weiterer Insolvenzstraftaten eingeleitet werden.
Was ist eine Insolvenz?
Die Insolvenz ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO).
Sie dient dazu,
Eine Insolvenz ist daher zunächst keine Straftat, sondern eine wirtschaftliche Situation beziehungsweise ein gerichtliches Verfahren.
Was bedeutet Bankrott?
Der Begriff Bankrott stammt aus dem Strafrecht. Bankrott ist in § 283 StGB geregelt und schützt die Gläubiger vor Vermögensverschiebungen oder sonstigen Handlungen, durch die Insolvenzmasse vermindert oder verschleiert wird. Es geht also nicht um die wirtschaftliche Krise selbst. Strafbar werden vielmehr bestimmte Handlungen während oder vor einer Krise.
Der Unterschied lässt sich einfach zusammenfassen: Insolvenz bedeutet wirtschaftliche Krise, geregelt in der Insolvenzordnung, ein gerichtliches Verfahren, das grundsätzlich zunächst nicht strafbar ist und auf Gläubigerbefriedigung zielt. Bankrott bedeutet dagegen eine Straftat, geregelt im Strafgesetzbuch, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, bei dem Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich ist und das auf die Bestrafung unredlichen Verhaltens zielt.
Eine Insolvenz kann daher völlig legal verlaufen. Ein Bankrott setzt dagegen ein strafbares Verhalten voraus.
Viele Betroffene glauben, bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens könne strafbar sein. Strafbar wird die Situation erst dann, wenn zusätzlich bestimmte Handlungen vorgenommen werden.
Typische Beispiele sind:
§ 283 StGB enthält zahlreiche unterschiedliche Begehungsformen. Nicht jede davon setzt dieselbe Handlung voraus. Allen Varianten gemeinsam ist jedoch, dass das Vermögen der Gläubiger geschützt werden soll. Das Gesetz erfasst insbesondere Situationen, in denen sich der Täter bereits in einer wirtschaftlichen Krise befindet oder eine solche unmittelbar bevorsteht.
Typische Bankrotthandlungen:
Besonders häufig wird Unternehmern vorgeworfen, Vermögenswerte vor der Insolvenz auf Familienmitglieder oder andere Personen übertragen zu haben. Bereits der Versuch, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann strafrechtlich relevant sein.
Ebenso häufig betreffen Ermittlungen die Buchhaltung. Da die Insolvenzverwaltung auf vollständige Unterlagen angewiesen ist, können bereits erhebliche Dokumentationsmängel strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Auch wirtschaftlich völlig unvernünftige Geschäfte können den Vorwurf des Bankrotts begründen. Nicht jede Fehlentscheidung ist jedoch strafbar. Unternehmerische Risiken gehören grundsätzlich zum Wirtschaftsleben. Erst gravierende Pflichtverletzungen können strafrechtlich relevant werden.
Strafbar kann auch sein,
Gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren spielen betriebswirtschaftliche Gutachten und Buchprüfungen häufig eine zentrale Rolle.
Nicht jede finanzielle Schwierigkeit genügt. § 283 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt oder bestimmte insolvenzbezogene Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob diese tatsächlich bestanden haben, ist häufig einer der zentralen Streitpunkte im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft stützt sich hierbei regelmäßig auf betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse, Kontoauszüge sowie Gutachten von Insolvenzverwaltern oder Sachverständigen.
Bankrott und Insolvenzverschleppung werden häufig miteinander verwechselt. Tatsächlich schützen beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsgüter.
Insolvenzverschleppung
Die Insolvenzverschleppung betrifft die Pflicht bestimmter Unternehmen – insbesondere juristischer Personen –, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den erforderlichen Insolvenzantrag nicht oder verspätet stellt, kann sich strafbar machen. Der Vorwurf lautet hier also nicht, Vermögen beiseite geschafft zu haben, sondern gesetzliche Antragspflichten verletzt zu haben.
Bankrott
Beim Bankrott steht dagegen das Verhalten mit dem Vermögen im Vordergrund. Die Strafbarkeit kann beispielsweise entstehen, wenn Vermögenswerte verschoben, Geschäftsbücher vernichtet oder Gläubiger bewusst benachteiligt werden.
Wer von einem Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts erfährt, sollte keine vorschnellen Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Bereits scheinbar harmlose Erklärungen können später erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben. Ein im Wirtschaftsstrafrecht erfahrener Strafverteidiger kann insbesondere:
Die Insolvenz eines Unternehmens ist zunächst lediglich Ausdruck einer wirtschaftlichen Krise und keineswegs mit einer Straftat gleichzusetzen. Der Bankrott nach § 283 StGB setzt hingegen ein strafbares Verhalten voraus, das die Interessen der Gläubiger gefährdet oder beeinträchtigt.
Dennoch führen Insolvenzen häufig zu strafrechtlichen Ermittlungen, weil Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet sind, mögliche Auffälligkeiten zu prüfen und gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Wer als Unternehmer, Geschäftsführer oder Selbstständiger mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Eine fundierte Verteidigung setzt regelmäßig die sorgfältige Auswertung der Ermittlungsakte sowie eine genaue Analyse der wirtschaftlichen Hintergründe voraus.
Die richtige Anwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns und wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall.