§ 178 StGB stellt eine sogenannte erfolgsqualifizierte Tat dar: Die Vorschrift knüpft an einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung nach § 177 StGB an und verschärft die Strafe erheblich, wenn der Täter durch diese Tat mindestens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht. Die Norm zählt zu den am schwersten sanktionierten Tatbeständen des deutschen Sexualstrafrechts.
Für eine Strafbarkeit nach § 178 StGB müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Gesetz sieht für § 178 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor. Damit gehört die Vorschrift zu den Verbrechenstatbeständen mit dem höchsten Strafrahmen im deutschen Strafgesetzbuch. Das tatsächlich verhängte Strafmaß hängt im Einzelfall unter anderem vom Grad der Leichtfertigkeit, den konkreten Tatumständen und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ab.
Wird gegen einen Beschuldigten wegen § 178 StGB ermittelt, kommt regelmäßig eine Untersuchungshaft in Betracht – schon wegen der Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe. Zudem stellen sich in derartigen Verfahren häufig anspruchsvolle Beweisfragen, etwa zur Kausalität zwischen Grunddelikt und Todeseintritt sowie zum Vorliegen von Leichtfertigkeit.
Angesichts des außergewöhnlich hohen Strafrahmens kommt einer sorgfältigen, frühzeitig einsetzenden Verteidigung besondere Bedeutung zu. Zentrale Ansatzpunkte sind regelmäßig:
Wird der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 178 StGB erhoben, drohen einschneidende Konsequenzen für die gesamte Lebensführung des Beschuldigten – bereits im Ermittlungsverfahren. Eine erfahrene, auf Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidigung sollte daher so früh wie möglich eingebunden werden, idealerweise bereits vor der ersten polizeilichen Vernehmung. Strafverteidiger Isselhorst steht Beschuldigten in dieser Situation mit fundierter Erfahrung im Sexualstrafrecht zur Seite.
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