§ 174a StGB steht in einer Reihe mit den Missbrauchstatbeständen der §§ 174, 174b und 174c StGB. Gemeinsam ist diesen Vorschriften der Grundgedanke: Wo ein Mensch von einer anderen Person abhängig ist, weil er eingesperrt, untergebracht, krank oder auf Hilfe angewiesen ist, soll seine sexuelle Selbstbestimmung besonders geschützt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in solchen Abhängigkeitsverhältnissen eine freie Entscheidung nur eingeschränkt möglich ist und dass die Machtstellung der betreuenden Person nicht für eigene sexuelle Zwecke genutzt werden darf.
Geschützt wird zudem das Vertrauen in die ordnungsgemäße Funktion von Justizvollzug, Maßregelvollzug, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Deshalb ist § 174a StGB ein Offizialdelikt: Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald sie von einem Verdacht erfährt. Ein Strafantrag der betroffenen Person ist nicht erforderlich.
§ 174a StGB besteht aus drei Absätzen:
•Absatz 1 betrifft Gefangene und behördlich Verwahrte. Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich vornehmen lässt – oder die Person dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder von einer dritten Person vorzunehmen oder zu dulden.
•Absatz 2 betrifft Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen. Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit sexuelle Handlungen vornimmt, an sich vornehmen lässt oder die Person zu sexuellen Handlungen mit Dritten bestimmt.
•Absatz 3 stellt klar: Der Versuch ist strafbar.
Die Strafandrohung ist in beiden Absätzen identisch: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Täterkreis. § 174a StGB ist ein Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wem die betroffene Person „anvertraut“ ist. Typische Fälle sind Bedienstete im Justizvollzug, im Maßregelvollzug, in Abschiebungshaft oder im Polizeigewahrsam, aber auch Lehrkräfte, Sozialarbeiter oder Therapeuten, die in einer Haftanstalt Ausbildungs- oder Betreuungsaufgaben übernehmen.
Opfer. Betroffen sind Personen, die gefangen sind (Straf- oder Untersuchungshaft) oder auf behördliche Anordnung verwahrt werden, etwa in der Unterbringung im Maßregelvollzug (§§ 63, 64 StGB), in der Sicherungsverwahrung, im Gewahrsam oder in anderen geschlossenen Einrichtungen.
Anvertrautsein. Das ist das zentrale Merkmal. Erforderlich ist ein konkretes Obhuts-, Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis, aus dem sich eine tatsächliche Verantwortung für die betroffene Person ergibt. Die bloße Beschäftigung in derselben Einrichtung genügt nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres. Ob jemand tatsächlich „anvertraut“ war, hängt vom Dienstplan, Aufgabenzuschnitt und gelebter Praxis ab und ist in der Verteidigung häufig der erste Prüfpunkt.
Missbrauch der Stellung. Der Täter muss seine Stellung gerade für die sexuelle Handlung nutzen. Das ist anzunehmen, wenn er die Abhängigkeit, die Machtposition oder die Möglichkeiten seines Amtes (etwa Vergünstigungen, Berichte, Lockerungsentscheidungen) ausnutzt oder zumindest die Situation prägt. Ein bloßer zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang reicht nicht. Auch ein vermeintliches Einverständnis schließt die Strafbarkeit nicht ohne Weiteres aus; entscheidend ist, ob die Stellung tatsächlich missbraucht wurde.
Absatz 2 schützt Menschen, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen sind. Gemeint sind etwa Krankenhäuser, psychiatrische Kliniken, Pflegeheime, Hospize, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen. Auch hier muss die Person dem Täter zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut sein.
Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Täter die Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit ausnutzt. Es genügt also nicht, dass die Person krank ist. Es muss ein Zusammenhang bestehen: Die Hilfsbedürftigkeit muss die Tat erst ermöglichen oder erleichtern, etwa weil das Gegenüber sich nicht wehren kann, auf Pflege angewiesen ist oder die Situation krankheitsbedingt nicht überblickt. Gerade dieses Merkmal ist in der Praxis streitanfällig, weil es sich nicht aus der äußeren Situation allein ergibt.
Sexuelle Handlung
Der Begriff richtet sich nach § 184h Nr. 1 StGB: Erfasst sind Handlungen, die einen Sexualbezug haben und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Das umfasst Geschlechtsverkehr und vergleichbare Handlungen, aber auch sexualbezogene Berührungen. Flüchtige, sozialübliche oder pflegerisch bedingte Berührungen fallen nicht darunter. Gerade in der Pflege entstehen daraus häufig Missverständnisse, die im Verfahren aufzuklären sind.
Vorsatz
Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung (§ 15 StGB); bedingter Vorsatz genügt. Der Täter muss also wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Person ihm anvertraut ist, dass er seine Stellung missbraucht bzw. die Hilfsbedürftigkeit ausnutzt und dass es sich um eine sexuelle Handlung handelt. Wer sich über Umstände irrt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, handelt nach § 16 StGB ohne Vorsatz. Eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.
Versuch
Weil der Versuch strafbar ist (Absatz 3), kann sich auch strafbar machen, wer die Tat nicht vollendet, etwa weil die Handlung unterbrochen wird oder die Person sich entzieht. Ein strafbefreiender Rücktritt richtet sich nach § 24 StGB.
Wichtig: Dieselbe Handlung kann mehrere Tatbestände erfüllen. Liegt zusätzlich ein Übergriff gegen den erkennbaren Willen der Person vor, kann § 177 StGB mit einem deutlich höheren Strafrahmen in Betracht kommen. Eine saubere rechtliche Einordnung ist deshalb schon im Ermittlungsverfahren entscheidend.
Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor. Eine Besonderheit kann sich aber aus § 47 Abs. 2 StGB ergeben: Kommt im konkreten Fall nur eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten in Betracht und ist deren Vollstreckung nicht unerlässlich, ist auf Geldstrafe zu erkennen.
Bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) berücksichtigt das Gericht unter anderem:
•Art, Dauer und Intensität der sexuellen Handlungen
•das Ausmaß des Missbrauchs der Stellung und der Abhängigkeit der betroffenen Person
•Alter, Verletzlichkeit und Folgen für die betroffene Person
•ein Geständnis, Schadenswiedergutmachung und das Nachtatverhalten
•frühere Eintragungen und die persönlichen Verhältnisse
Strafaussetzung zur Bewährung. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden in der Regel zur Bewährung ausgesetzt, solche bis zu zwei Jahren bei besonderen Umständen. Gerade bei Ersttätern ist eine Bewährungsstrafe daher ein realistisches Ziel. Bei höheren Strafen droht dagegen der Vollzug.
Strafbefehl. Das Verfahren kann ohne Hauptverhandlung durch Strafbefehl enden, wenn eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung verhängt werden soll. Gegen einen Strafbefehl ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch möglich. Ein Strafbefehl bedeutet eine Verurteilung mit Eintrag und sollte nie ungeprüft akzeptiert werden.
Berufliche, zivilrechtliche und sonstige Folgen
Die strafrechtliche Verurteilung ist oft nur ein Teil der Konsequenzen:
•Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber kann bereits bei dringendem Tatverdacht eine fristlose Verdachtskündigung aussprechen (§ 626 BGB). Zuvor ist eine Anhörung erforderlich, bei der Aussagen ohne anwaltliche Beratung riskant sind.
•Beamtenrecht: Neben dem Strafverfahren läuft ein Disziplinarverfahren. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG bzw. § 41 BBG).
•Berufsrecht: Ärzte, Pflegekräfte und Therapeuten müssen mit Verfahren zum Widerruf der Approbation oder Erlaubnis zur Berufsausübung rechnen. Das Gericht kann zudem ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängen.
•Zivilrecht: Die betroffene Person kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 174a StGB, § 253 Abs. 2 BGB).
•Bundeszentralregister: Die Verurteilung wird eingetragen und kann in Führungszeugnissen erscheinen, was spätere Bewerbungen im sozialen und pflegerischen Bereich erheblich erschwert.
Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Taten mit einer Höchststrafe von fünf Jahren fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie beginnt mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB) und wird durch bestimmte Ermittlungshandlungen unterbrochen, zum Beispiel die erste Vernehmung des Beschuldigten oder eine Anklageerhebung (§ 78c StGB). Außerdem kann die Verjährung bei Sexualdelikten ruhen, wenn das Opfer zur Tatzeit jung war (§ 78b StGB). Ob eine Tat verjährt ist, lässt sich daher nicht pauschal beantworten und muss im Einzelfall geprüft werden.
1. Einleitung
Ein Verfahren beginnt durch Strafanzeige der betroffenen Person oder Dritter, durch Meldungen der Einrichtung oder durch Ermittlungen von Amts wegen. Häufig erfährt der Beschuldigte erst durch ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung oder eine Durchsuchung davon.
2. Vorladung und Aussage
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a StPO). Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Eine Ladung der Staatsanwaltschaft ist dagegen verbindlich; auch dort müssen Sie aber nicht zur Sache aussagen. Aus dem Schweigen darf kein Nachteil abgeleitet werden.
3. Durchsuchung und Beschlagnahme
Bei Vorwürfen dieser Art werden häufig Handy, Computer und Chatverläufe ausgewertet. Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus (§§ 102, 105 StPO). Gegenstände können nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden. Lassen Sie sich nicht auf Gespräche ein, sondern kontaktieren Sie umgehend einen Verteidiger.
4. Akteneinsicht
Die Akte erhält nur der Verteidiger (§ 147 StPO). Erst mit ihr lässt sich beurteilen, worauf sich der Vorwurf stützt: Aussagen, Zeugen, digitale Spuren, Dienstpläne oder medizinische Unterlagen.
5. Abschluss des Verfahrens
Das Verfahren kann enden mit einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), einer Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), einem Strafbefehl oder einer Anklage. Zuständig ist je nach erwarteter Strafe der Strafrichter (bis zu zwei Jahre), das Schöffengericht (bis zu vier Jahre) oder bei höherer Straferwartung die Strafkammer des Landgerichts.
Die richtige Anwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns und wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall.