Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 544.209,40 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte nebenberuflich gemeinsam mit seiner Ehefrau das Einzelunternehmen Kfz-Handel O., wobei nach außen fast nur der Angeklagte tätig wurde. Er nahm Kontakt zu den Kunden auf, schloss die Verträge und führte diese durch. Die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens bestand nicht in einem klassischen Kfz-Handel, bei dem ein gewisser Fahrzeugpool vorrätig gehalten wird. Die Kunden traten vielmehr mit einer genauen Vorstellung von einem gewünschten Fahrzeug an den Angeklagten heran und beauftragten ihn damit, einen solchen Pkw zu beschaffen. Wenn der Angeklagte ein entsprechendes Fahrzeug ausfindig gemacht hatte, bestellten die Kunden dieses bei dem Kfz-Handel O. und der Angeklagte tat dies seinerseits bei dem betreffenden Autohaus. Den Kaufpreis zahlten die Kunden in der Regel im Voraus, wobei sie davon ausgingen, dass der Angeklagte über ausreichende liquide Mittel verfügte, um sowohl die Verbindlichkeiten aus den Autokäufen zu begleichen als auch seinen allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Zeit von April bis Juli 2019, „vorwiegend“ allerdings in den Jahren 2020 und 2021 waren die privaten und die geschäftlichen Vermögensverhältnisse der Eheleute O. jedoch „in Schieflage“ geraten, weshalb der Angeklagte beschloss, die im Kfz-Handel erzielten Einnahmen absprachewidrig auch zur Tilgung seiner von ihm als vorrangig eingestuften finanziellen Verpflichtungen zu verwenden.
In den abgeurteilten Fällen entschied sich der Angeklagte weit überwiegend, die von seinen Kunden gezahlten Kaufpreise nicht zum Ankauf des betreffenden Fahrzeugs zu verwenden. In einigen Fällen, in denen ihm bekannt war, dass die Kunden zur Finanzierung des Kaufpreises einen Kredit aufgenommen hatten, trat er an sie heran und vermittelte ihnen ein Darlehen bei der B. zu günstigeren Konditionen, verwendete den von der B. auf das Geschäftskonto der Firma Kfz-Handel O. überwiesene Geld absprachewidrig aber nicht zur Ablösung der zuvor von den Kunden aufgenommenen Darlehen, sondern für eigene Zwecke.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung weitgehend nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Strafkammer hat – ohne hinreichende Feststellungen zu treffen – den Angeklagten wegen Betruges in 34 Fällen schuldig gesprochen.
Soweit sich eine Strafbarkeit wegen Betruges anhand der Feststellungen nachvollziehen lässt, hat es das Landgericht versäumt darzutun, um welche Art von Betrug es sich jeweils handelt. In Betracht kommen vorliegend lediglich Taten des sogenannten vollendeten Eingehungsbetruges. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass es bei Ausbleiben des tatsächlichen Leistungsaustausches zumindest nicht zur Leistung des Täuschenden kommt oder ein später doch noch stattfindender Austausch den Betrugstatbestand nicht mehr verwirklicht. Vollendet ist der Eingehungsbetrug, wenn der Getäuschte unter Verzicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht vorleistet und damit die Sicherung für seinen eigenen wirtschaftlich gefährdeten Anspruch aufgibt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Täter daher über Tatsachen getäuscht und dadurch bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorgerufen haben. Aufgrund seiner Fehlvorstellung über Tatsachen muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen haben, die in einem stoffgleichen Vermögensschaden resultieren muss.
In der überwiegenden Anzahl der abgeurteilten Taten ist bereits nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den jeweils Geschädigten über Tatsachen getäuscht hätte (vgl. nachfolgende Ausführungen zu Ziffer A.I.1.). In einem Fall ist nicht nachvollziehbar, dass der Zahlende tatsächlich einem Irrtum unterlag (vgl. nachfolgende Ausführungen zu Ziffer A. I. 2.). In weiteren Fällen ist die Entstehung eines (stoffgleichen) Vermögensschadens nicht nachvollziehbar (vgl. nachfolgende Ausführungen zu Ziffer A.I.3.).
In den Fällen A., Teil 2, II.2.a); 3. bis 7.; 11. und 12.; 14.; 15.a); 16.a); 17.; 18.a); 19.; 20.; 22.; 25. und 26. hält der Schuldspruch wegen Betruges einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer jeweils nicht die notwendigen Feststellungen zu einer Täuschungshandlung des Angeklagten über Tatsachen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffen hat.
Vielmehr belegt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer die Täuschungshandlung darin erkannt hat, dass der Angeklagte bei Abschluss der Kaufverträge gegenüber den Käufern jeweils wahrheitswidrig seine Leistungsfähigkeit und/oder seine Leistungswilligkeit vorgespiegelt hat.
Nachvollziehbare Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sind den Urteilsgründen allenfalls bruchstückhaft zu entnehmen. Die Strafkammer hätte bezogen auf die Tatzeitpunkte, also die Zeitpunkte der Vertragsschlüsse, dartun müssen, über welche liquiden Mittel der Angeklagte verfügte, wie sich die Auftragslage insgesamt gestaltete und welche (vorrangigen) Forderungen er befriedigte, statt die bestellten Fahrzeuge zu bezahlen. Dem ist die Strafkammer nicht nachgekommen, sodass zu besorgen steht, sie habe in Fällen der vollständig ausgebliebenen Lieferung rechtsfehlerhaft von diesem Umstand allein auf die Leistungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Angeklagten ohne tragfähige Tatsachengrundlage geschlossen.
In einem Fall leistete der Angeklagte eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro (Sc., UA S. 60). In weiteren Fällen lieferte er – mit Verzug – die bestellten Fahrzeuge aus (H., UA S. 12; K., UA S. 13; Bi., UA S. 20), oder er bot die Lieferung an (Au., UA S. 17). Der Käuferin S. erstattete der Angeklagte den vollen Kaufpreis in Höhe von 27.390,00 Euro (UA S. 12). Im Falle des noch mit Sicherheitseigentum der finanzierenden Sa. Bank belasteten Fahrzeug des Käufers F. löste der Angeklagte im April 2021 das Restdarlehen ab, sodass er Teil II der Zulassungsbescheinigung übergeben konnte (UA S. 8). Die Höhe des Darlehensrestbetrages hat die Strafkammer nicht mitgeteilt. Das ursprüngliche Darlehen belief sich auf 43.500,00 Euro (UA S. 42).
Der Angeklagte hat zweifellos über Tatsachen getäuscht, als er dem Zeugen verschwieg, dass er – unter Verletzung seiner Hauptpflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB – nicht in der Lage war, ihm Eigentum an dem erworbenen Kraftfahrzeug zu verschaffen. Hierin lag zugleich auch ein Rechtsmangel der Kaufsache im Sinne des § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Bei dem Zeugen entstand aufgrund der verschwiegenen wahren Rechtsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug die Fehlvorstellung, Eigentum erlangt zu haben. Hieran ändert auch der Umstand, dass der Angeklagte Teil II der Zulassungsbescheinigung nicht aushändigte, nichts. Denn Teil II der Zulassungsbescheinigung entspricht zwar im Wesentlichen dem früheren Fahrzeugbrief. In ihm sind jedoch nicht mehr der Eigentümer (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO a.F.) und der oder die Halter des Fahrzeugs, sondern nur noch höchstens zwei Fahrzeughalter verzeichnet. Die Zulassungsbescheinigung dokumentiert somit nur, auf welche Personen das Fahrzeug zugelassen ist, nicht aber die Eigentümerstellung einer Person. Das Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II musste daher bei dem Käufer F. nicht zu dem zwingenden Schluss führen, er habe kein Eigentum erworben.
Durch die Zahlung des vollständigen Kaufpreises kam es auch zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Zeugen F.
Einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer jedoch nicht hinreichend begründet. Die Ermittlung des Vermögensschadens erfordert eine Verrechnung (Saldierung) aller unmittelbaren Auswirkungen der Vermögensverfügung auf das Gesamtvermögen des Geschädigten. Das Tatgericht muss, wenn und soweit in der wirtschaftlichen Praxis Bewertungmethoden existieren, den Schaden der Höhe nach beziffern und – gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen – seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise darlegen. Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen. Diese Vorgaben hat die Strafkammer nicht erkennbar beachtet.
Den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass die Strafkammer den Schaden auf 44.852,00 Euro (UA. S. 81), also den vollständigen Kaufpreis, beziffert hat. Es ist jedoch nicht nachzuvollziehen, dass dem Zeugen F. tatsächlich ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Die zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe nicht mögliche Eigentumsverschaffung stellt einen Rechtsmangel dar. Dessen wirtschaftliche Gewichtigkeit hat die Strafkammer indes nicht ermittelt und beziffert. Unberücksichtigt geblieben ist insbesondere, dass der Zeuge F. das Kraftfahrzeug als alltägliches Fortbewegungsmittel in der Zeit vom 15. November 2019 bis 21. April 2021 bestimmungsgemäß nutzen konnte. Dass er das Fahrzeug gewinnbringend weiterverkaufen wollte oder dass die Sicherungseigentümerin in den Besitz des Zeugen eingegriffen hätte, ist nicht dargetan.
Es fehlt somit an einer revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit, ob und gegebenenfalls – in welcher Höhe ein Vermögensschaden tatsächlich entstanden ist.
Soweit der Zeugin S. im Zusammenhang mit der Überweisung des Kaufpreises an den Angeklagten am 30. Oktober 2020 und dessen Rückgewährung am 20. Mai 2021 ein Zinsschaden entstanden sein mag, gilt aber auch hier, dass zwischen dem Schaden der Zeugin und dem Vermögensvorteil des Angeklagten keine Stoffgleichheit besteht.
Letztlich ergeben sich im Zusammenhang mit den Taten zu A., Teil 2, II.4., 13., 19. neben den bereits erörterten Rechtsfehlern weitere Darlegungsmängel.
Die Strafkammer hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte bei Abschluss aller Fahrzeugkaufverträge von den Käufern den Kaufpreis im Wege der Vorleistung verlangte (UA S. 5). Solange der Zeuge den vollen Kaufpreis nicht gezahlt hatte und in Anbetracht des Umstands, dass eine Teilleistung beim Kauf eines Kraftfahrzeugs unmöglich ist, war die Leistung des Angeklagten nicht fällig (vgl. § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB).“
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