Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen „schweren Bandendiebstahls in 21 Fällen, davon in zwei Fällen des Versuchs“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen „schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, davon in zwei Fällen des Versuchs“, sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und den nichtrevidierenden Mitangeklagten K. wegen „schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in drei Fällen des Versuchs“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten H. und B. mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten H., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sachverhalt
Im Frühjahr 2019 schlossen sich die Angeklagten B., H. und K. mit dem Ziel zusammen, fortan nachts in zuvor durch den Angeklagten B. „ausbaldowerte“ Restaurants, insbesondere „Burger King“-Filialen, einzudringen, um dort den Inhalt von Tresoren oder Kassen sowie gegebenenfalls andere werthaltige Gegenstände zu entwenden. B. hatte sich geeignete Spezialwerkzeuge, darunter mehrere hydraulische Spreizer, besorgt, die das Eindringen in die Gebäude und das Öffnen der Tresore ermöglichen sollten. Bevor die drei Angeklagten zu ihren Einbruchstaten aufbrachen, instruierte B. jeweils die beiden anderen über den von ihm ausgewählten Tatort. Dort angekommen, gingen sie regelmäßig arbeitsteilig derart vor, dass zumeist entweder H. oder B. unter Einsatz der von diesem verwahrten Werkzeuge in das Gebäude einbrachen und einer der weiteren Beteiligten davor „Schmiere“ stand. Von der Tatbeute erhielt B. wegen seiner Vorarbeiten jeweils einen größeren Anteil.
In den Fällen B.III.7, 9 bis 17 und 27 der Urteilsgründe begingen H. und K. die Taten demgegenüber ohne Beteiligung des Angeklagten B. und teilten die Beute hälftig unter sich auf. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass B. von diesen Taten wusste.
(aa) Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die ohne Mitwirkung B.s begangenen Taten – nahezu ausschließlich nächtliche Einbrüche in „Burger King“-Filialen – „geradezu prototypisch“ dem „von der Bandenabrede vorgesehenen Tatbild“ entsprachen. Zudem hat es erwogen, ob die initial getroffene Bandenabrede durch die ohne B. begangenen Taten aufgekündigt wurde, und dies unter Hinweis auf die auch nach den „Alleingängen“ H.s und K.s unter Einbindung aller drei Bandenmitglieder begangenen Taten rechtsfehlerfrei verneint.
(bb) Die Strafkammer hat aber nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Einzeltaten von H. und K. allein aus eigennützigen Motiven begangen wurden und sich deshalb nicht mehr ohne weiteres als Ausfluss der Bandenabrede erweisen. Zu einer näheren Auseinandersetzung hiermit drängten – neben der nicht festgestellten Kenntnis B.s – insbesondere die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen H.s und K.s. Danach hielten diese ihre „Alleingänge“ bewusst vor B. „geheim“, weil dieser „ein solches eigenmächtige Vorgehen nicht gebilligt“ hätte. Auch wenn die Unkenntnis eines „Bandenchefs“ der Annahme einer Bandentat nicht grundsätzlich entgegenstehen muss, erweist sich der gleichwohl vom Landgericht angenommene konkrete Bandenbezug der Einzeltaten durch das Landgericht jedenfalls vor dem Hintergrund der angeblichen Täuschung als nicht hinreichend tatsachenfundiert.
Die – vom Generalbundesanwalt angeregte – Korrektur einer weiteren getroffenen Einziehungsentscheidung ist dem Senat versagt (§ 358 Abs. 1 StPO).
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