Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freispruch im Übrigen ‒ der „Urkundenfälschung tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie fahrlässiger Körperverletzung und des Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen“ schuldig gesprochen und ihn zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Aufgrund der Revision des Angeklagten wurde die Entscheidung in Teilen aufgehoben
Sachverhalt
Der Angeklagte führte unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin im Februar 2021 seinen Pkw im öffentlichen Verkehrsraum. Um sich wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis einer Polizeikontrolle zu entziehen, beschleunigte er das Fahrzeug in der G-er Innenstadt auf bis zu 100 km/h und überholte andere Verkehrsteilnehmer. Durch deren Brems- und Ausweichmanöver konnten Zusammenstöße verhindert werden. Der Angeklagte fuhr sodann auf die Autobahn auf und dort „Schlangenlinien“, so dass die verfolgenden Polizeibeamten aufschließen konnten. Nach dem Verlassen der Autobahn beachtete der Angeklagte eine rote Lichtzeichenanlage nicht. Er verlor schließlich beim Abbiegen am nächsten Ortseingang die Kontrolle über sein Fahrzeug, das in einem Graben zum Stehen kam. Im März desselben Jahres flüchtete er unter den gleichen Umständen erneut vor der Polizei. Hier erweckte er zunächst den Anschein anhalten zu wollen, nachdem die Polizei ihm ein entsprechendes Signal gab, als der Streifenwagen anhielt, beschleunigte er jedoch sein Fahrzeug. In einem Feldweg fuhr er sich dann fest. Er setzte sodann seinen Pkw an dem stehenden Einsatzfahrzeug vorbei im Vertrauen darauf zurück, dieses nicht zu beschädigen. Es kam jedoch zu einer Kollision mit der geöffneten Beifahrertür des Streifenwagens. Der Angeklagte fuhr nach einer kurzen Fahrtstrecke eine Böschung hinunter, wo sich sein Fahrzeug im Bewuchs festsetzte.
Dem Angeklagten an den Tattagen entnommene Blutproben wiesen jeweils 320 Mikrogramm Amphetamin sowie zusätzlich bei der ersten Fahrt 3,4 Mikrogramm THC und bei der zweiten Fahrt 17 Mikrogramm THC pro Liter Blut auf.
Das LG verurteilte ihn u. a. wegen Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und zehn Monaten. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.
Urteilsgründe
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat überwiegend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auch mit Blick auf die mitgeteilten Blutwerte versteht sich ein Indizwert des Fahrverhaltens des (konsumgewohnten) Angeklagten für seine jeweilige Fahrun- tüchtigkeit nicht von selbst. Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Dem steht aber entgegen, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten jeweils nicht von einer „manifesten Intoxikation“ ausgegangen ist.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst auch die tateinheitlich erfolgte – an sich rechtsfehlerfreie – Verurteilung wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffen und daher ebenfalls aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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