Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 22 Fällen, davon in 14 Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen versucht, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon vier Monate für vollstreckt erklärt. Im Übrigen hat das Landgericht gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 472.382,76 Euro angeordnet. Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte den einzelkaufmännisch betriebenen Pflegedienst „S.“ in St. Dessen Tätigkeitsbereich erstreckte sich insbesondere auch auf den Bereich der Beatmungspflege von heimbeatmeten, intensiv betreuungspflichtigen Patienten, bei denen rund um die Uhr die Anwesenheit einer Pflegekraft erforderlich war.
Urteilsgründe
Die Revision ist zum Strafausspruch begründet.
(a) Durch das Einreichen der Rechnungen nebst Leistungsnachweisen täuschte die Angeklagte die Krankenkassen – und ab Mai 2015 zudem den Abrechnungsdienstleister o. – konkludent über das Vorliegen der den Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen: Sie gab wahrheitswidrig vor, Pflegepersonal eingesetzt zu haben, das die vertraglich vereinbarte Qualifikation aufwies. Denn die Krankenkassen hatten den Vertragsabschluss über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer formalen Qualifikation abhängig gemacht, wozu sie berechtigt waren. Wird aber eine solche Vereinbarung getroffen, bildet sie neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage der Leistungsbeziehung und soll sicherstellen, dass sich die Pflege nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Damit fehlte es an einer vertragsgemäßen Leistung.
(b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, dass dem Abrechnungsdienstleister und den Krankenkassen in Höhe der geleisteten Zahlungen ein Vermögensschaden entstanden ist, obwohl die Pflegeleistungen erbracht worden waren. Denn es bestand keine Verpflichtung zur Zahlung, da die von der Angeklagten eingesetzten und beschäftigten Pflegekräfte nicht über die in der vertraglichen Vereinbarung mit den Krankenkassen vorausgesetzte Qualifikation verfügten. Das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation von Pflegekräften führt nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden („streng formale Betrachtungsweise). Die Arbeitsleistung als solche stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Krankenkassen dar. Denn bei den beatmeten, intensiv betreuungsbedürftigen Patienten konnte unter Berücksichtigung möglicher Notfallsituationen eine hinreichende Versorgung nur durch hierfür qualifizierte Pflegekräfte gewährleistet werden.
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