Wie lange ist man vorbestraft?

Wie lange ist man vorbestraft?

Das Wichtigste im Überblick

Ein Strafbefehl im Briefkasten, ein Urteil nach der Hauptverhandlung – und kurz darauf die Frage, die viele Betroffene umtreibt: Wie lange bleibt das an mir hängen? Die Antwort hängt nicht von einer einzigen Frist ab. Entscheidend sind zwei unterschiedliche Zeiträume: wie lange eine Verurteilung im Führungszeugnis auftaucht und wie lange sie im Bundeszentralregister gespeichert bleibt. Beide richten sich nach Art und Höhe der Strafe.

Was bedeutet „vorbestraft“ eigentlich?

„Vorbestraft“ ist kein Rechtsbegriff, sondern Alltagssprache. Gemeint ist, dass jemand rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde und diese Verurteilung noch registriert ist. Maßgeblich ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Es regelt, welche Verurteilungen eingetragen werden, wer darüber Auskunft erhält und wann Eintragungen gelöscht werden – im Gesetz heißt das „Tilgung“.

Eingetragen werden rechtskräftige Verurteilungen, auch solche durch Strafbefehl. Freisprüche und Verfahrenseinstellungen, etwa nach § 153 oder § 153a StPO, führen dagegen nicht zu einer Eintragung im Bundeszentralregister. Bußgeldbescheide für Ordnungswidrigkeiten stehen ebenfalls nicht dort; Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister („Punkte in Flensburg“) geführt, für das eigene Fristen gelten.

Zwei Fristen, die Sie unterscheiden müssen

Im Alltag wird oft alles in einen Topf geworfen. Tatsächlich laufen zwei Uhren nebeneinander:

  • Die Frist für das Führungszeugnis bestimmt, wann eine Verurteilung für Arbeitgeber, Vermieter oder Behörden, die ein Führungszeugnis verlangen, nicht mehr sichtbar ist.
  • Die Tilgungsfrist bestimmt, wann die Eintragung aus dem Register gelöscht wird. Bis dahin bleibt sie für Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte Behörden einsehbar.

Die Frist für das Führungszeugnis ist in der Regel deutlich kürzer als die Tilgungsfrist. Für den Alltag – Bewerbung, Wohnungssuche, Ehrenamt – ist deshalb meist sie entscheidend.

Wann taucht eine Verurteilung gar nicht erst im Führungszeugnis auf?

Für viele Betroffene ist das die wichtigste Regel: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, solange im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Wer so verurteilt wurde, darf sich nach § 53 BZRG gegenüber Dritten als nicht vorbestraft bezeichnen und muss den zugrunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht offenbaren. Beim erweiterten Führungszeugnis, das etwa für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird, gilt das bei bestimmten Delikten nicht: Dort greifen diese Ausnahmen nicht.

Wie lange steht eine Verurteilung im Führungszeugnis?

Die Dauer richtet sich nach § 34 BZRG. Sie beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und beträgt:

Art der Verurteilung Dauer im Führungszeugnis
Geldstrafe (soweit nicht ohnehin ausgenommen) und Freiheitsstrafe bis drei Monate 3 Jahre
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr mit Bewährung, wenn keine weitere Freiheitsstrafe eingetragen ist 3 Jahre
Bestimmte Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180, 182 StGB) mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr 10 Jahre
Alle übrigen Fälle 5 Jahre

Tilgungsfristen im Bundeszentralregister

Nach Ablauf der Tilgungsfrist wird die Eintragung gelöscht. § 46 BZRG unterscheidet vier Stufen:

Tilgungsfrist Typische Fälle
5 Jahre Geldstrafe bis 90 Tagessätze (ohne weitere Freiheits- oder Jugendstrafe im Register); Freiheitsstrafe bis drei Monate (ohne weitere Strafe im Register)
10 Jahre Geldstrafe über 90 Tagessätze; kleinere Strafen, wenn weitere Eintragungen vorliegen; Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr mit Bewährung
15 Jahre Alle übrigen Fälle, etwa Freiheitsstrafen ohne Bewährung über drei Monate oder Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr
20 Jahre Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB mit Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr

Wann beginnen die Fristen – und was verlängert sie?

  • Fristbeginn: Die Frist läuft ab dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG), nicht erst ab Haftentlassung oder Zahlung der Geldstrafe.
  • Verlängerung bei Freiheitsstrafe: Bei den 15- und 20-jährigen Tilgungsfristen verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe.
  • Mehrere Eintragungen: Steht mehr als eine Verurteilung im Register, wird keine davon getilgt, solange nicht für alle die Tilgungsreife eingetreten ist. Eine neue Verurteilung hält also auch alte Eintragungen „am Leben“. Für das Führungszeugnis gilt Ähnliches.
  • Widerrufene Bewährung: Wird eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, bleibt sie bei der Fristberechnung unberücksichtigt.

Lässt sich eine Eintragung vorzeitig löschen?

Grundsätzlich nein: Die Fristen sind gesetzlich festgelegt. Nur in engen Ausnahmefällen kann die Registerbehörde, das Bundesamt für Justiz, auf Antrag eine Eintragung vorzeitig tilgen (§ 49 BZRG). Das ist eine Ermessensentscheidung mit strengen Voraussetzungen.

Sinnvoll ist dagegen eine Selbstauskunft: Wer wissen möchte, was tatsächlich eingetragen ist, kann beim Bundesamt für Justiz eine unbeschränkte Auskunft über die eigenen Eintragungen beantragen (§ 42 BZRG). So lassen sich Fehler und versäumte Löschungen erkennen.

Warum die Weichenstellung im Strafverfahren zählt

Die Frage „Wie lange bin ich vorbestraft?“ wird nicht erst nach dem Urteil beantwortet, sondern im Verfahren selbst. Zwischen 90 und 91 Tagessätzen liegt rechtlich eine Schwelle, die über die Sichtbarkeit im Führungszeugnis und über die Länge der Tilgungsfrist entscheidet. Wer die Grenzen kennt, kann gezielt verteidigen:

  • Einstellung des Verfahrens: Bei einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO kommt es zu keiner Eintragung im Bundeszentralregister.
  • Strafbefehl prüfen: Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Danach wird er rechtskräftig und eingetragen.
  • Strafmaß verhandeln: Bei der Höhe der Strafe und der Frage der Bewährung geht es oft um genau die Grenzwerte, die über Führungszeugnis und Tilgung entscheiden.

Ob und wie sich solche Ziele im Einzelfall erreichen lassen, hängt vom Tatvorwurf, der Beweislage und der Haltung der Staatsanwaltschaft ab. Ein Erfolg lässt sich nie versprechen. Sicher ist nur: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.

Handlungsempfehlung

Wie lange man vorbestraft ist, lässt sich nicht mit einer Zahl beantworten. Für das Führungszeugnis gelten drei, fünf oder zehn Jahre, für die Tilgung im Bundeszentralregister fünf bis zwanzig Jahre. Kleine Strafen bleiben oft ganz unsichtbar. Wer die Schwellenwerte kennt, kann schon im Verfahren viel für seine Zukunft tun.

Sie haben einen Strafbefehl erhalten, wurden verurteilt oder möchten wissen, was über Sie eingetragen ist? Die Kanzlei Isselhorst prüft Ihre Situation und verteidigt Sie mit dem Ziel, Eintragungen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

Häufig gestellte Fragen

Sie haben noch Fragen?

Die richtige Anwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns und wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall.

1. Gilt man bei einer Geldstrafe als vorbestraft?
Rechtlich ist jede rechtskräftige Verurteilung eine Vorstrafe. Für den Alltag zählt aber, ob sie im Führungszeugnis erscheint. Bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen ist das ohne weitere Eintragung nicht der Fall. Sie dürfen sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.
Eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr mit Bewährung steht drei Jahre im Führungszeugnis, sofern keine weitere Freiheitsstrafe eingetragen ist. Bei einer Bewährungsstrafe über einem Jahr beträgt die Frist in der Regel fünf Jahre. Bei bestimmten Sexualstraftaten gelten zehn Jahre.
Nach Ablauf der Tilgungsfrist von 5, 10, 15 oder 20 Jahren und einer Überliegefrist von einem Jahr. Wie lange genau, hängt von Strafart und Strafhöhe ab. Liegen mehrere Verurteilungen vor, wird keine getilgt, bevor nicht für alle die Tilgungsreife eingetreten ist.
Wer sich nach § 53 BZRG als unbestraft bezeichnen darf, muss die Verurteilung nicht offenbaren. Im Übrigen sind Fragen des Arbeitgebers nur zulässig, soweit die Vorstrafe für die konkrete Stelle von Bedeutung ist. Was das im Einzelfall heißt, sollten Sie vorab klären lassen.
Nein. Das Bundeszentralregister enthält Verurteilungen. Freisprüche und Einstellungen, etwa nach § 153 oder § 153a StPO, werden dort nicht eingetragen.
Nur in Ausnahmefällen und auf Antrag beim Bundesamt für Justiz (§ 49 BZRG). Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf vorzeitige Löschung besteht in aller Regel nicht.
Mit einem Antrag auf unbeschränkte Auskunft beim Bundesamt für Justiz. Ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zeigt dagegen nur die Eintragungen, die zum jeweiligen Zeitpunkt noch aufgenommen werden dürfen.

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