Ein Strafbefehl im Briefkasten, ein Urteil nach der Hauptverhandlung – und kurz darauf die Frage, die viele Betroffene umtreibt: Wie lange bleibt das an mir hängen? Die Antwort hängt nicht von einer einzigen Frist ab. Entscheidend sind zwei unterschiedliche Zeiträume: wie lange eine Verurteilung im Führungszeugnis auftaucht und wie lange sie im Bundeszentralregister gespeichert bleibt. Beide richten sich nach Art und Höhe der Strafe.
„Vorbestraft“ ist kein Rechtsbegriff, sondern Alltagssprache. Gemeint ist, dass jemand rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde und diese Verurteilung noch registriert ist. Maßgeblich ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Es regelt, welche Verurteilungen eingetragen werden, wer darüber Auskunft erhält und wann Eintragungen gelöscht werden – im Gesetz heißt das „Tilgung“.
Eingetragen werden rechtskräftige Verurteilungen, auch solche durch Strafbefehl. Freisprüche und Verfahrenseinstellungen, etwa nach § 153 oder § 153a StPO, führen dagegen nicht zu einer Eintragung im Bundeszentralregister. Bußgeldbescheide für Ordnungswidrigkeiten stehen ebenfalls nicht dort; Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister („Punkte in Flensburg“) geführt, für das eigene Fristen gelten.
Im Alltag wird oft alles in einen Topf geworfen. Tatsächlich laufen zwei Uhren nebeneinander:
Die Frist für das Führungszeugnis ist in der Regel deutlich kürzer als die Tilgungsfrist. Für den Alltag – Bewerbung, Wohnungssuche, Ehrenamt – ist deshalb meist sie entscheidend.
Für viele Betroffene ist das die wichtigste Regel: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, solange im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Wer so verurteilt wurde, darf sich nach § 53 BZRG gegenüber Dritten als nicht vorbestraft bezeichnen und muss den zugrunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht offenbaren. Beim erweiterten Führungszeugnis, das etwa für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird, gilt das bei bestimmten Delikten nicht: Dort greifen diese Ausnahmen nicht.
Die Dauer richtet sich nach § 34 BZRG. Sie beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und beträgt:
| Art der Verurteilung | Dauer im Führungszeugnis |
|---|---|
| Geldstrafe (soweit nicht ohnehin ausgenommen) und Freiheitsstrafe bis drei Monate | 3 Jahre |
| Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr mit Bewährung, wenn keine weitere Freiheitsstrafe eingetragen ist | 3 Jahre |
| Bestimmte Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180, 182 StGB) mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr | 10 Jahre |
| Alle übrigen Fälle | 5 Jahre |
Nach Ablauf der Tilgungsfrist wird die Eintragung gelöscht. § 46 BZRG unterscheidet vier Stufen:
| Tilgungsfrist | Typische Fälle |
|---|---|
| 5 Jahre | Geldstrafe bis 90 Tagessätze (ohne weitere Freiheits- oder Jugendstrafe im Register); Freiheitsstrafe bis drei Monate (ohne weitere Strafe im Register) |
| 10 Jahre | Geldstrafe über 90 Tagessätze; kleinere Strafen, wenn weitere Eintragungen vorliegen; Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr mit Bewährung |
| 15 Jahre | Alle übrigen Fälle, etwa Freiheitsstrafen ohne Bewährung über drei Monate oder Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr |
| 20 Jahre | Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB mit Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr |
Grundsätzlich nein: Die Fristen sind gesetzlich festgelegt. Nur in engen Ausnahmefällen kann die Registerbehörde, das Bundesamt für Justiz, auf Antrag eine Eintragung vorzeitig tilgen (§ 49 BZRG). Das ist eine Ermessensentscheidung mit strengen Voraussetzungen.
Sinnvoll ist dagegen eine Selbstauskunft: Wer wissen möchte, was tatsächlich eingetragen ist, kann beim Bundesamt für Justiz eine unbeschränkte Auskunft über die eigenen Eintragungen beantragen (§ 42 BZRG). So lassen sich Fehler und versäumte Löschungen erkennen.
Die Frage „Wie lange bin ich vorbestraft?“ wird nicht erst nach dem Urteil beantwortet, sondern im Verfahren selbst. Zwischen 90 und 91 Tagessätzen liegt rechtlich eine Schwelle, die über die Sichtbarkeit im Führungszeugnis und über die Länge der Tilgungsfrist entscheidet. Wer die Grenzen kennt, kann gezielt verteidigen:
Ob und wie sich solche Ziele im Einzelfall erreichen lassen, hängt vom Tatvorwurf, der Beweislage und der Haltung der Staatsanwaltschaft ab. Ein Erfolg lässt sich nie versprechen. Sicher ist nur: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.
Wie lange man vorbestraft ist, lässt sich nicht mit einer Zahl beantworten. Für das Führungszeugnis gelten drei, fünf oder zehn Jahre, für die Tilgung im Bundeszentralregister fünf bis zwanzig Jahre. Kleine Strafen bleiben oft ganz unsichtbar. Wer die Schwellenwerte kennt, kann schon im Verfahren viel für seine Zukunft tun.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten, wurden verurteilt oder möchten wissen, was über Sie eingetragen ist? Die Kanzlei Isselhorst prüft Ihre Situation und verteidigt Sie mit dem Ziel, Eintragungen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
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