Ein Geschäftsführer soll Firmengelder für private Zwecke abgezweigt haben. Ein Bevollmächtigter soll das Vermögen eines Angehörigen zweckentfremdet haben. Ein Vermögensverwalter soll Kundengelder entgegen den Vorgaben riskant angelegt haben. In solchen Fällen sprechen Betroffene, Geschädigte und Medien schnell von einem „schweren Treuebruch“. Strafrechtlich verbirgt sich dahinter in aller Regel der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB.
Das Strafgesetzbuch kennt den Begriff „schwerer Treuebruch“ nicht als eigenen Straftatbestand. Gemeint ist die Untreue. Sie kennt zwei Tatvarianten:
„Schwer“ wird der Treuebruch im juristischen Sinne vor allem durch die Höhe des Schadens und durch besondere Begleitumstände. Das Gesetz erfasst diese Fälle als „besonders schwere Fälle“ mit einem deutlich höheren Strafrahmen.
Damit eine Untreue vorliegt, müssen mehrere Merkmale gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eines, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Der Täter muss eine Pflicht von einigem Gewicht haben, fremde Vermögensinteressen selbstständig wahrzunehmen. Typische Beispiele sind Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, Vermögensverwalter, rechtliche Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker. Nicht jede vertragliche Pflicht genügt. Wer lediglich eine Schuld begleichen muss, etwa einen Kaufpreis oder ein Darlehen, ist grundsätzlich kein Vermögensbetreuer.
Der Täter muss gegen seine Pflichten verstoßen haben. Das kann etwa die Entnahme von Geldern für private Zwecke sein, die Zahlung überhöhter Vergütungen, das Eingehen von Scheingeschäften oder eine Geldanlage entgegen ausdrücklicher Vorgaben. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht den Verantwortlichen ein Handlungsspielraum zu. Nicht jede Fehlentscheidung ist deshalb strafbar.
Durch die Pflichtverletzung muss ein Nachteil für das betreute Vermögen entstanden sein. Dazu ist die Vermögenslage vor und nach der Handlung zu vergleichen. Auch eine konkrete Vermögensgefährdung kann einen Nachteil darstellen. Die Rechtsprechung verlangt aber, dass der Schaden nachvollziehbar beziffert wird. Vorteile, die dem Vermögen gleichzeitig zufließen, sind dabei gegenzurechnen.
Der Täter muss vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz genügt: Es reicht, wenn er den Eintritt des Nachteils für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Fahrlässige Untreue ist nicht strafbar. Gerade der Nachweis des Vorsatzes ist in der Praxis oft schwierig und bietet Ansatzpunkte für die Verteidigung.
§ 266 Abs. 2 StGB verweist auf § 263 Abs. 3 StGB. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
Die genannten Regelbeispiele sind keine Automatismen. Das Gericht prüft immer das Gesamtbild von Tat und Täter. Umgekehrt kann auch ohne Regelbeispiel ein besonders schwerer Fall angenommen werden, wenn die Tat in ihrem Gewicht vergleichbar ist.
| Konstellation | Strafrahmen |
|---|---|
| Untreue (Grundtatbestand) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
| Besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
Welche Strafe im Einzelfall tatsächlich verhängt wird, hängt von der Schadenshöhe, dem Verhalten des Beschuldigten, einer möglichen Schadenswiedergutmachung und den persönlichen Umständen ab. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Ein Untreuevorwurf ist nicht mit einer Verurteilung gleichzusetzen. Die Verteidigung kann an mehreren Stellen ansetzen:
Der Schlüssel liegt in der Ermittlungsakte. Erst wenn Ihr Verteidiger weiß, welche Beweise die Staatsanwaltschaft hat, lässt sich die richtige Strategie festlegen. Eine voreilige Stellungnahme kann ein Verfahren unnötig verschärfen.
Der Vorwurf des „schweren Treuebruchs“ ist ernst, aber kein Grund zur Resignation: An jeder Voraussetzung der Untreue lässt sich ansetzen. Entscheidend ist, früh die richtigen Schritte zu gehen.
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