Die Verbreitung von Smartphones und sozialen Netzwerken hat eine neue Kategorie von Straftaten mit sich gebracht: Die unbefugte Aufnahme und Weitergabe intimer Bilder. Was früher schwer zu ahnden war, ist heute klar geregelt. Mit der Einführung des § 184k StGB hat der Gesetzgeber gezielt auf gesellschaftliche Entwicklungen reagiert – insbesondere auf das Phänomen des sogenannten „Upskirting“, aber auch auf andere Formen der bildbasierten Belästigung und Privatsphäreverletzung.
Wer heute mit einem Ermittlungsverfahren wegen § 184k StGB konfrontiert wird, steht vor einer Situation, die nicht unterschätzt werden sollte. Die Norm ist verhältnismäßig neu, ihre Auslegung durch die Gerichte noch nicht vollständig konsolidiert, und die sozialen Folgen einer Verurteilung – vor allem bei Bekanntwerden des Vorwurfs im sozialen Umfeld oder am Arbeitsplatz – können erheblich sein.
Die Vorschrift ergänzt den bereits bestehenden § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen), geht aber in bestimmten Bereichen weiter.
§ 184k StGB erfasst im Kern folgende Verhaltensweisen:
Absatz 1
Nr. 1: stellt unter Strafe, wer von einer anderen Person, ohne deren Einwilligung, Bildaufnahmen herstellt oder überträgt, die den Intimbereich zeigen – also den Genitalbereich, das Gesäß oder die weibliche Brust. Die Aufnahme muss dabei ohne Wissen oder gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen.
Nr. 2: erweitert den Straftatbestand auf das Gebrauchen solcher Aufnahmen oder das Zugänglichmachen einer Dritten Person.
Nr. 3: erweitert den Straftatbestand. Danach ist strafbar, wenn eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nr. 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
Strafrahmen: Die Regelstrafe liegt bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 184b StGB betrifft Kinderpornografie und ist schärfer sanktioniert. Sobald Aufnahmen Personen unter 18 Jahren zeigen, scheidet eine Anwendung von § 184k StGB zugunsten von § 184b StGB aus – mit erheblich gravierenderen Folgen für den Beschuldigten.
Die Einwilligung der abgebildeten Person ist das zentrale Abgrenzungsmerkmal. Liegt eine wirksame, informierte Einwilligung vor, entfällt die Strafbarkeit. Entscheidend ist dabei:
In der Praxis entstehen hier häufig Beweisschwierigkeiten: War eine Einwilligung konkludent gegeben? Wurde sie wirksam widerrufen? Diese Fragen entscheiden über Strafbarkeit oder Straflosigkeit.
Der Begriff „Bildaufnahme“ ist weit zu verstehen. Er umfasst:
Wichtig: Auch das bloße Herstellen ohne Weitergabe ist strafbar. Die Aufnahme muss nicht veröffentlicht worden sein.
Die Übertragung an Dritte – per Messenger, E-Mail, soziale Netzwerke oder Datentauschplattformen – ist ein eigener Straftatbestand. Wer Aufnahmen erhält und weiterschickt, macht sich ebenfalls strafbar, wenn er weiß oder wissen müsste, dass die Aufnahme unbefugt entstand.
§ 184k StGB setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken: Die Person muss wissen, dass sie eine Aufnahme des Intimbereichs erstellt, überträgt oder besitzt, und dass dies ohne Einwilligung geschieht.
Wenn Sie eine Vorladung oder Durchsuchung erhalten haben:
Wer als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei wegen § 184k StGB erhält, steht unter erheblichem Druck. Dennoch gilt: Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keinerlei Aussage. Das Schweigerecht ist in § 136 StPO verankert und schützt Sie davor, sich selbst zu belasten. Jede Aussage, auch eine vermeintlich entlastende, kann in einem Ermittlungsverfahren gegen Sie verwendet werden.
Folgendes sollten Beschuldigte beachten:
Ich stehe Betroffenen bundesweit und über eine 24-Stunden-Notfallnummer zur Verfügung. Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.
Sofortmaßnahmen:
Im weiteren Verfahrensverlauf:
§ 184k StGB ist eine verhältnismäßig junge Strafnorm, die auf reale gesellschaftliche Herausforderungen reagiert. Die Grenzen zwischen strafbarem und erlaubtem Verhalten sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar – insbesondere dort, wo Einwilligungsfragen, die Abgrenzung zu § 201a StGB oder die Frage des subjektiven Tatbestands im Raum stehen.
Wer als Beschuldigter mit einem Ermittlungsverfahren wegen § 184k StGB konfrontiert wird, sollte nicht zögern: Frühzeitige anwaltliche Unterstützung ist der entscheidende Faktor dafür, wie ein solches Verfahren ausgeht. Die Kanzlei Rechtsanwalt & Strafverteidiger Christian Isselhorst berät bundesweit – vertraulich, schnell und mit einer ehrlichen Einschätzung der Lage. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch.
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