Der Vorwurf des versuchten Mordes gehört zu den schwersten Beschuldigungen im deutschen Strafrecht. Betroffene sehen sich mit existenziellen Konsequenzen konfrontiert: drastische Freiheitsstrafen, gesellschaftliche Stigmatisierung und weitreichende persönliche Folgen. Die Unsicherheit über das drohende Strafmaß belastet Beschuldigte und ihre Angehörigen enorm.
Das deutsche Strafrecht unterscheidet beim versuchten Mord zwischen verschiedenen Tatbestandsvarianten und kennt einen erheblichen Strafrahmen. Die konkrete Strafe hängt von einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte ab. Welche Mordmerkmale liegen vor? Wie weit war die Tat bereits gediehen? Gibt es mildernde Umstände? Diese und weitere Fragen bestimmen das Strafmaß maßgeblich.
Für Beschuldigte ist es fundamental, die rechtlichen Grundlagen zu verstehen und die eigene Verteidigungsstrategie auf fundierten strafrechtlichen Kenntnissen aufzubauen.
Mordmerkmale nach § 211 Abs. 2 StGB:
§ 23 StGB regelt die Strafbarkeit des Versuchs bei Verbrechen (Straftaten mit Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe). Da Mord gemäß § 12 StGB ein Verbrechen ist, ist auch der Versuch strafbar.
Heimtückemord: Die heimtückische Begehungsweise, bei der das Opfer arglos und wehrlos ist, wird als besonders verwerflich eingestuft. Heimtückische versuchte Tötungen führen regelmäßig zu Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens.
Habgier: Tötungshandlungen aus Habgier, also dem Streben nach persönlicher Bereicherung unter Inkaufnahme fremden Todes, gelten ebenfalls als besonders verwerflich.
Grausamkeit: Bei grausamer Tatbegehung fügt der Täter dem Opfer erhebliche, über das zur Tötung notwendige Maß hinausgehende Schmerzen zu. Dies führt zu einer Strafschärfung.
Fehlgeschlagener Versuch: Der Täter hat alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, aber die Tat ist gescheitert. Hier liegt das Strafmaß tendenziell höher.
Unbeendeter Versuch: Der Täter hat noch nicht alle Ausführungshandlungen abgeschlossen. Dies kann strafmildernd wirken, insbesondere wenn der Täter selbst von der weiteren Tatausführung absieht.
Versuchte Mittäterschaft vs. Alleintäterschaft: Bei mehreren Beteiligten können sich unterschiedliche Beiträge und Grade der Tatbeteiligung ergeben, die individuell zu bewerten sind.
Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts:
Strafmildernde Faktoren:
Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB): Bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit kann das Strafmaß gemäß § 49 StGB gemildert werden. Dies kommt etwa bei psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder Affektsituationen in Betracht.
Aufhebung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB): Wenn der Täter zur Tatzeit schuldunfähig war, entfällt die Strafbarkeit vollständig. Allerdings können Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.
Die Prüfung der Schuldfähigkeit erfordert in der Regel ein psychiatrisches Sachverständigengutachten und ist ein komplexes Feld der Strafverteidigung.
Schweigen Sie zunächst: Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO konsequent. Jede voreilige Aussage kann die Verteidigung erschweren. Erst nach Akteneinsicht und in Absprache mit einem Strafverteidiger sollte über eine Einlassung entschieden werden.
Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger: Bei einem so schwerwiegenden Vorwurf ist anwaltliche Vertretung unerlässlich. Ein Strafverteidiger kann bereits in der Ermittlungsphase wichtige Weichen stellen, etwa durch Akteneinsicht, Beweisanträge oder die Prüfung von Verfahrenshindernissen.
Dokumentieren Sie eigene Erinnerungen: Halten Sie Ihre Erinnerung an den Tathergang zeitnah schriftlich fest – jedoch ausschließlich für Ihren Verteidiger. Diese Aufzeichnung unterliegt dem Zeugnisverweigerungsrecht und kann später bei der Verteidigungsstrategie helfen.
Bewahren Sie Stillschweigen gegenüber Dritten: Sprechen Sie weder mit Mitbeschuldigten noch mit anderen Häftlingen oder Angehörigen über den Tatvorwurf. Solche Gespräche können als Beweise verwendet werden.
Prüfung der Mordmerkmale: Liegen die vom Gericht angenommenen Mordmerkmale tatsächlich vor? Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag kann über das Strafmaß entscheidend sein. Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags statt versuchten Mordes führt zu deutlich niedrigeren Mindeststrafen.
Rücktrittsmöglichkeiten: Kann ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB geltend gemacht werden? Dies ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze. Hat der Beschuldigte freiwillig von der weiteren Tatausführung abgesehen oder die Tatvollendung verhindert, kann Straffreiheit erreicht werden.
Schuldfähigkeit: War die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich eingeschränkt? Eine psychiatrische Begutachtung kann klären, ob verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorlag. Dies würde zu einer obligatorischen Strafmilderung führen.
Haftprüfung: Die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft kann durch Haftprüfungsantrag überprüft werden. Ein Strafverteidiger kann darlegen, warum mildere Mittel ausreichend sind oder die Haftgründe nicht vorliegen.
Haftverschonung: In Ausnahmefällen kann gegen Auflagen eine Aussetzung der Untersuchungshaft erreicht werden, etwa bei gesundheitlichen Problemen oder besonderen persönlichen Umständen.
Anrechnung: Untersuchungshaft wird später auf die Strafe angerechnet. Dies kann bei der Strafverteidigung strategisch relevant sein.
Sofortmaßnahmen:
Das Strafmaß beim versuchten Mord bewegt sich zwischen drei und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, in Ausnahmefällen ist auch lebenslange Freiheitsstrafe möglich. Die konkrete Strafe hängt von einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Faktoren ab: den vorliegenden Mordmerkmalen, dem Ausführungsgrad der Tat, den persönlichen Verhältnissen des Täters und seinem Nachtatverhalten.
Für Beschuldigte ist es entscheidend, die komplexen rechtlichen Zusammenhänge zu verstehen und eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Bereits in der Ermittlungsphase können wichtige Weichen gestellt werden – durch konsequente Wahrnehmung von Verteidigungsrechten, sorgfältige Beweiserhebung und strategische Prozessführung.
Besonders bedeutsam sind die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB, die Frage der Schuldfähigkeit und die sorgfältige Auseinandersetzung mit den vorgeworfenen Mordmerkmalen. In vielen Fällen kann durch qualifizierte Verteidigung eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags statt versuchten Mordes erreicht werden – mit erheblich niedrigeren Mindeststrafen.
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