Der Vorwurf des versuchten Totschlags gehört zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Betroffene sehen sich mit der Aussicht auf jahrelange Freiheitsstrafen konfrontiert und stehen unter enormem psychischen Druck. Die Frage nach dem drohenden Strafmaß beschäftigt Beschuldigte und ihre Angehörigen von Beginn eines Ermittlungsverfahrens an.
Das Strafmaß beim versuchten Totschlag ist nicht pauschal festgelegt, sondern unterliegt einer komplexen rechtlichen Bewertung. Die Bandbreite reicht von milderen Freiheitsstrafen bis hin zu langjährigen Haftstrafen, die das Leben des Verurteilten grundlegend verändern. Dabei spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle: die konkreten Tatumstände, die Motivation des Täters, sein Vorleben und nicht zuletzt die Qualität der Verteidigung.
Für Beschuldigte ist es essentiell, die rechtlichen Grundlagen zu verstehen und zu wissen, welche Faktoren die Strafzumessung beeinflussen. Nur so können sie gemeinsam mit ihrem Verteidiger eine tragfähige Verteidigungsstrategie entwickeln. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Strafzumessungskriterien und praktische Handlungsempfehlungen für Betroffene.
Vollendeter Totschlag wird gemäß § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen nach § 212 StGB beträgt die Strafe zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Da Totschlag als Verbrechen gilt, ist auch der versuchte Totschlag immer strafbar.
Konkret bedeutet dies für den versuchten Totschlag: Statt der Mindeststrafe von fünf Jahren beim vollendeten Totschlag kann das Gericht beim Versuch eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten verhängen.
Beweggründe und Ziele des Täters: War die Tat geplant oder entstand sie aus einer Affekthandlung? Spielten emotionale Faktoren eine Rolle, etwa eine vorausgegangene Provokation durch das spätere Opfer? Affekttaten werden in der Regel milder bestraft als kühl geplante Angriffe.
Art der Ausführung: Wie wurde die Tat begangen? Wurde eine Waffe eingesetzt, und wenn ja, welche? Die Verwendung besonders gefährlicher Tatmittel oder eine besonders brutale Vorgehensweise wirken sich strafschärfend aus. Auch die Intensität des Angriffs und die Anzahl der Angriffe spielen eine Rolle.
Verschulden des Täters: In welchem Ausmaß hat der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen? Wie stark war sein Tötungsvorsatz ausgeprägt? Handelte er mit bedingtem Vorsatz (er nahm den Tod billigend in Kauf) oder mit direktem Tötungsvorsatz?
Tatfolgen und Gefährdung: Wie schwer wurden das Opfer oder andere Personen verletzt? Je näher die Tat der Vollendung kam und je schwerwiegender die eingetretenen Verletzungen sind, desto höher fällt in der Regel die Strafe aus.
Vorleben und Vorstrafen: Ersttäter werden in der Regel milder bestraft als Wiederholungstäter. Einschlägige Vorstrafen, insbesondere wegen Gewaltdelikten, wirken sich strafschärfend aus. Ein positives Vorleben ohne strafrechtliche Auffälligkeiten kann hingegen strafmildernd wirken.
Verhalten nach der Tat: Hat der Täter Reue gezeigt? Hat er sich beim Opfer entschuldigt oder versucht, den Schaden wiedergutzumachen? Solche Bemühungen können die Strafe mildern. Auch die Kooperationsbereitschaft mit den Ermittlungsbehörden kann berücksichtigt werden.
Soziale und familiäre Situation: Die persönlichen Lebensumstände des Täters fließen in die Bewertung ein. Eine gefestigte soziale Stellung, familiäre Bindungen und berufliche Integration können sich positiv auswirken.
Tatmotiv und psychische Ausnahmesituation: Befand sich der Täter in einer psychischen Ausnahmesituation? Litt er unter erheblichem emotionalen Stress? Solche Umstände können, wenn sie nachweisbar sind, strafmildernd berücksichtigt werden.
Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Sie haben das Recht, vor jeder Vernehmung mit einem Verteidiger zu sprechen.
Unterschreiben Sie nichts: Unterschreiben Sie keine Protokolle oder Erklärungen, bevor Sie diese mit Ihrem Verteidiger besprochen haben.
Ihr Verteidiger wird die Akten sorgfältig analysieren und prüfen, ob die Vorwürfe überhaupt berechtigt sind, ob Verfahrensfehler vorliegen oder ob mildernde Umstände geltend gemacht werden können. Häufig ergeben sich aus der Aktenlage bereits wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Geltendmachung von Notwehr oder Notstand: Handelte der Beschuldigte in Notwehr (§ 32 StGB) oder Nothilfe? Bestand eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffssituation? Auch ein entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) kann in Betracht kommen.
Berücksichtigung mildernder Umstände: Ihr Verteidiger wird alle strafmildernden Faktoren herausarbeiten: Provokation durch das Opfer, psychische Ausnahmesituation, Affekthandlung, positives Vorleben, Reue und Schadenswiedergutmachung.
Unmittelbar nach der Tat oder Festnahme:
Die konkrete Strafhöhe hängt von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind. Eine pauschale Vorhersage ist nicht möglich – jeder Fall ist anders.
Entscheidend für Beschuldigte ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers. Eine durchdachte Verteidigungsstrategie kann den Unterschied zwischen einer milden und einer langjährigen Haftstrafe ausmachen. Dabei geht es nicht nur um die juristische Argumentation vor Gericht, sondern auch um die richtige Weichenstellung bereits im Ermittlungsverfahren.
Die richtige Anwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns und wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall.